Einen Raub begeht nach § 249 StGB, wer „mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“.
Was das konkret bedeutet, welche Strafen dabei drohen und was Beschuldigte wissen sollten, erfahren Sie hier.
Erste Hilfe im Strafrecht
Wenn Sie von einem Strafverfahren gegen Sie erfahren, sollten Sie das niemals auf die leichte Schulter nehmen. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht.
Von unserem Kanzleistandort in Mülheim an der Ruhr beraten und vertreten wir Mandanten weit über die Grenzen des Ruhrgebiets hinaus in ganz Deutschland. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Rufen Sie uns an:
0208 375 837 25
Wir sind für Sie auch über WhatsApp erreichbar:
Was ist ein Raub?
Einen Raub begeht nach § 249 StGB, wer „mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“.
Diese Kombination aus Diebstahl (§ 242 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) steht gem. § 249 StGB unter Strafe.
Wann ist ein Raub strafbar?
Der Straftatbestand des Raubes schützt das Eigentum und die persönliche Freiheit des Opfers. Der Grundtatbestand gemäß § 249 Absatz 1 StGB bildet die Grundlage für die mögliche Verwirklichung von Strafschärfungen gemäß § 250 Absatz 1 und 2 StGB sowie der Herbeiführung des Todes gemäß § 251 StGB durch den Täter. Jede dieser Handlungen kann zu einer höheren Strafe führen.
Der Raub kann nur an fremden beweglichen Sachen verübt werden. Gemäß dem Gesetz umfasst der Begriff „Sache“ jeglichen körperlichen Gegenstand wie z.B. ein Auto oder Kleidung. Laut § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches werden Tiere rechtlich wie Sachen behandelt, was bedeutet, dass die unrechtmäßige Entwendung eines Tieres den Straftatbestand des Raubes erfüllen kann. Unabhängig davon ist der wirtschaftliche Wert der Sache von Bedeutung, und es spielt keine Rolle, ob die Sache wertvoll oder wertlos ist.
Zudem muss die Sache beweglich sein. Das heißt sie muss tatsächlich (von einem zum anderen Ort) fortgeschafft werden können.
Schließlich kann eine Sache nur als fremd betrachtet werden, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist. Der Täter wird nicht als Alleineigentümer angesehen, wenn er weder die rechtliche Sachherrschaft über die Sache hat, noch die tatsächliche Gewalt darüber besitzt. Eine Person gilt als Eigentümer, wenn sie das umfassende Recht hat, mit der Sache nach ihrem Belieben zu verfahren, gemäß § 903 BGB. Hingegen gilt eine Person als Besitzer, wenn sie tatsächliche Gewalt über die Sache hat.
Die Sache darf auch nicht herrenlos sein. Herrenlos ist sie, wenn sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dazu zählen unter anderem wilde (in Freiheit lebenden) Tiere, freie Luft oder fließendes Wasser. Verlorene oder vergessene Sachen sind jedoch nicht herrenlos, da sie trotz dieser Umstände im Eigentum eines anderen stehen.
Der Täter muss die fremde bewegliche Sache dem Opfer weggenommen haben.
Was heißt Wegnahme?
Unter Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Der Täter muss also allein und gegen bzw. ohne den Willen des Opfers die tatsächliche Herrschaft an der Sache begründet haben. Er muss die Sache also in Besitz nehmen. Eine Wegnahme entfällt insbesondere bei einem Einverständnis des Gewahrsamsinhabers, welcher in der Regel der Eigentümer der Sache ist.
Welche Nötigungsmittel gibt es?
Die Wegnahme der fremden beweglichen Sache muss mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgt sein.
Was ist Gewalt?
Unter Gewalt versteht man jede physische Einwirkung auf den Körper des Opfers (sog. Genötigter), sodass die Willensbildung des Opfers ganz ausgeschlossen wird oder sich das Opfer dem Willen des Täters unterwirft.
Um als Gewalttätigkeit zu gelten, muss die Einwirkung auf den Körper des Opfers Auswirkungen haben, wie zum Beispiel Tritte oder Schläge, Betäubung oder Fesselungen.
Was heißt Drohung?
Die Wegnahme kann jedoch auch unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgen.
Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende (Täter) Einfluss zu haben vorgibt.
Eine Gefahr für Leib oder Leben ist zumindest jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Opfers. Sie ist dabei gegenwärtig, wenn sie unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Auch eine Dauergefahr, also ein andauernder Zustand, der jederzeit in eine Verletzung umschlagen kann, ist hierbei mit umfasst.
Finalzusammenhang
Zusätzlich ist ein Finalzusammenhang zwischen der Wegnahme und dem Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) erforderlich. Dabei muss der Einsatz des Nötigungsmittels gerade zur Ermöglichung der Wegnahme erfolgt sein. Der Täter muss also die Gewalt oder Drohung anwenden, um die Sache wegnehmen zu können. Zudem muss ein zeitlich-räumlicher Zusammenhang bestehen.
Wenn der Täter lediglich die bereits bestehende Gewaltwirkung ausnutzt, um die Wegnahme durchzuführen, oder wenn die Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung) nur als Begleiterscheinung der Wegnahme auftritt, spricht man nicht von einem Finalzusammenhang.
Wann ist ein schwerer Raub gem. § 250 StGB strafbar?
Einen schweren Raub begeht, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub:
- eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person zu verhindern oder zu überwinden
- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Selbstverständlich ist auch das Verwenden der Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafbar und wird als schwerer Raub bestraft.
Wann liegt ein sog. Handtaschenraub vor?
Eine Wegnahme mittels List und Schnelligkeit ohne Einsatz von Gewalt stellt keinen Raub dar. Ein Beispiel dafür wäre der Überraschungsangriff auf eine über der Schulter hängende Handtasche. In einem solchen Fall wird der Täter lediglich wegen Diebstahls belangt werden können.
Wie hoch ist die Strafe bei Raub?
Beim Raub handelt es sich um ein sog. Verbrechen; dass heißt, bei einem Vorwurf wegen Raubes ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zu rechnen, die jedoch bei einer guten Verteidigung gegebenenfalls noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
In der Ausnahme des sog. minderschweren Falls ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Auch jugendliche Straftäter können zu einem Arrest oder einer Jugendstrafe verurteilt werden, sofern ihnen der Raub oder die räuberische Erpressung nachgewiesen werden kann
Wie hoch ist die Strafe bei schwerem Raub, § 250 StGB?
Der schwere Raub nach § 250 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Eine Tat nach § 250 Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
In minder schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren erfolgen.
Anzeige wegen Raub – so hilft ein Anwalt!
Sie haben eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten? Es steht eine Hauptverhandlung vor Gericht an oder Sie wollen gegen ein Urteil Berufung oder Revision einlegen?
Dann sollten Sie nicht zu lange mit der Beauftragung eines Strafverteidigers warten. Denn gerade zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden die notwendigen Weichen für einen positiven Verfahrensausgang gestellt. Ich setze mich für die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter ein. Hierzu nehme ich Einsicht in die Ermittlungsakte und erarbeite eine zielorientierte Verteidigungsstrategie. Dabei erhalten Sie von mir immer eine realistische und vor allem ehrliche Einschätzung der Sachlage.
Ich verteidige Sie sowohl im Ruhrgebiet als auch bundesweit. Selbstverständlich übernehme ich auch Pflichtverteidigungen.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Strafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!