Ein Anstieg von illegalen Autorennen hat 2017 dazu geführt, dass der Straftatbestand der „verbotenen Kraftfahrzeugrennen“ gemäß § 315d StGB eingeführt wurde. Solche illegalen Straßenrennen haben oft schwerwiegende Konsequenzen für Unbeteiligte, die bei Unfällen verletzt oder sogar getötet werden können.
Hier erfahren Sie, was als verbotene Autorennen gilt, welche Strafe dabei droht und was Beschuldigte bei einer Anzeige beachten sollten.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Strafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!
Was sind „verbotene Kraftfahrzeugrennen“?
Der Straßenverkehr kann Tatort vieler verschiedener Handlungen sein. Ein besorgniserregender Anstieg von Autorennen hat jedoch dazu geführt, dass im Jahr 2017 der Straftatbestand der „verbotenen Kraftfahrzeugrennen“ gemäß § 315d StGB eingeführt wurde. Diese illegalen Straßenrennen haben oft schwerwiegende Konsequenzen für Unbeteiligte, die bei Unfällen verletzt oder sogar getötet werden können.
Wann sind Autorennen strafbar?
Der Straftatbestand schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie das Leben und den Leib der am Straßenverkehr beteiligten Personen. Um sich nach § 315d Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen.
Die Tat des Täters muss sich im Straßenverkehr abspielen. Der Begriff „Straßenverkehr“ umfasst alle öffentlichen Wege, Straßen und Plätze sowie alle Verkehrsflächen, die von jedermann oder einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern dauerhaft oder vorübergehend genutzt werden können. Dazu gehören beispielsweise Parkplätze von Einkaufsmärkten, Krankenhäusern oder Tankstellen.
Was sind die Tathandlungen?
Gemäß § 315d Absatz 1 des Strafgesetzbuchs macht sich der Täter strafbar, wenn er im Straßenverkehr eine der folgenden Handlungen begeht: Ausrichtung oder Durchführung eines nicht erlaubten und somit illegalen Autorennens (Nr. 1), Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen als Kraftfahrzeugführer (Nr. 2) oder grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fortbewegung als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, um eine Höchstgeschwindigkeit zu erreichen (Nr. 3). Es ist ausreichend, dass der Täter eine dieser Handlungen begeht.
Wann liegt ein illegales Autorennen vor?
Unter einem Kraftfahrzeugrennen, sog. Straßenrennen, wird ein Wettbewerb zwischen mindestens zwei Fahrzeugführern verstanden, bei dem es zumindest auch darum geht, eine nicht unerheblich hohe Geschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug als ein anderer Teilnehmer zu erzielen (vgl. BGH Urt. v. 11.11.2021 – 4 StR 511/20). Eine ausdrückliche vorherige Absprache ist dabei nicht notwendig; ein schlüssiges Verhalten ist ausreichend.
Alle Fortbewegungsmittel, die von Maschinenkraft angetrieben werden und für den Transport von Personen auf der Straße geeignet sind, gelten als Kraftfahrzeuge (z. B. Autos oder Motorräder). Ein Straßenrennen ist illegal, wenn es nicht von den zuständigen Behörden gemäß §§ 29 Abs. 2 und 46 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung genehmigt wurde oder von einer solchen Genehmigung abweicht. Der Ausrichter eines Autorennens ist die Person, die das Rennen geistig und praktisch plant, organisiert und eigenverantwortlich durchführt. „Durchführen“ bedeutet hier, dass der Ausrichter den Plan vor Ort selbstständig umsetzt.
Wann hat man an einem Autorennen teilgenommen?
Für eine rechtliche Einordnung als Täter eines illegalen Autorennens im Straßenverkehr ist erforderlich, dass eine Person als Kraftfahrzeugführer am Rennen teilgenommen hat. Als Kraftfahrzeugführer wird diejenige Person definiert, die das Fahrzeug zur Fortbewegung bedient. Eine Teilnahme an einem Straßenrennen setzt voraus, dass der Kraftfahrzeugführer eigenständig daran mitgewirkt hat, also aktiv daran teilgenommen hat.
Was versteht man unter grob verkehrswidrig und rücksichtslos?
Um eine Strafe nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bekommen, muss der Täter als Kraftfahrzeugführer grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln, indem er eine höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen will. Dies bedeutet, dass er eine nicht angepasste Geschwindigkeit fährt, indem er die gesetzlich vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet oder sich den Straßen- und Wetterbedingungen nicht anpasst. Zusätzlich muss der Täter ein besonders schweres und gefährliches Verhalten zeigen, indem er gegen Verkehrsvorschriften verstößt, wie beispielsweise in Fällen des „Alleinrasens“ oder eines „Straßenrennens gegen sich selbst“. Wenn der Täter versucht, vor der Polizei zu fliehen, indem er rücksichtslos fährt, die Verkehrsvorschriften missachtet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann auch eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht gezogen werden.
Wie hoch ist die Strafe?
Illegale Autorennen nach § 315d Abs. 1 StGB werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Neben der Strafe nach § 315d StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis des Täters nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB entziehen und / oder das Fahrzeug, welches der Täter bei der Tat benutzte, nach § 315f StGB einziehen.
Was gibt es für mögliche Nebenstrafen?
Als Nebenstrafe zu der Geld- oder Freiheitsstrafe kommt ein Fahrverbot und auch die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Entziehung des Fahrzeuges in Betracht. Auch Eintragungen im Fahreignungsregister, konkret 2-3 Punkte, kommen auf Sie zu.
Anzeige wegen illegalem Autorennen – so hilft ein Anwalt!
Sie haben eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten? Es steht eine Hauptverhandlung vor Gericht an oder Sie wollen gegen ein Urteil Berufung oder Revision einlegen?
Dann sollten Sie nicht zu lange mit der Beauftragung eines Strafverteidigers warten. Denn gerade zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden die notwendigen Weichen für einen positiven Verfahrensausgang gestellt. Ich setze mich für die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter ein. Hierzu nehme ich Einsicht in die Ermittlungsakte und erarbeite eine zielorientierte Verteidigungsstrategie. Dabei erhalten Sie von mir immer eine realistische und vor allem ehrliche Einschätzung der Sachlage.
Ich verteidige Sie sowohl im Ruhrgebiet als auch bundesweit. Selbstverständlich übernehme ich auch Pflichtverteidigungen.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Strafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
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