Der §323c des Strafgesetzbuches (StGB) ahnded die unterlassene Hilfeleistung und Behinderung von hilfeleistenden Personen. Er behandelt das rechtliche Gebot, bei Notfällen aktiv Hilfe zu leisten und Rettungsmaßnahmen nicht zu behindern. Die Regelungen zielen darauf ab, das menschliche Leben zu schützen und eine angemessene Reaktion in Notsituationen sicherzustellen. Was genau zu unterlassenen Hilfeleistung zählt, welche Strafen auf Sie zukommen können und wie Sie sich am besten bei einer Anzeige verhalten, erfahren Sie hier.
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Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet unterlassene Hilfeleistung?
- Wann ist unterlassene Hilfeleistung strafbar?
- Wann ist die Behinderung von hilfeleistenden Personen strafbar?
- Muss man vorsätzlich handeln?
- Welche Strafe droht bei unterlassene Hilfeleistung und Behinderung von hilfeleistenden Personen?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei unterlassener Hilfeleistung helfen?
Was bedeutet unterlassene Hilfeleistung?
Unterlassene Hilfeleistung ist ein Rechtsbegriff, der sich auf die Situation bezieht, in der eine Person vorsätzlich die erforderliche und zumutbare Hilfe in einer Notsituation unterlässt. Das Gesetz sieht die strafrechtliche Verfolgung solcher Fälle vor, um Leib und Leben der Menschen in der Gesellschaft zu schützen.
Wann ist unterlassene Hilfeleistung strafbar?
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert darstellt. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitsunfälle, Verkehrsunfälle oder Haushaltsunfälle.
Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen einem erheblichen Schadensrisiko ausgesetzt ist. Dies können Naturkatastrophen, Brände, Chemieunfälle oder Hindernisse auf Straßen sein.
Ein öffentlicher Notstand liegt vor, wenn eine länger andauernde Notlage für die Allgemeinheit besteht, wie z.B. die Abschnürung von Ortschaften oder der Ausfall der Trinkwasserversorgung.
Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung dient dem Schutz von Individualrechtsgütern, insbesondere dem Schutz von Leib und Leben des Opfers.
Der Täter macht sich nach § 323c Abs. 1 StGB strafbar, wenn er vorsätzlich erforderliche und zumutbare Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder gemeiner Not unterlässt.
Hervorzuheben ist, dass eine unterlassene Hilfeleistung nicht vorliegt, wenn der Betroffene einen auf freiverantwortlicher Entscheidung beruhenden Suizidversuch unternimmt. In diesem Fall ist die unterlassene Verhinderung des Suizids nicht strafbar.
Unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn der Täter in einer der oben genannten Notsituationen die erforderliche und zumutbare Hilfe vorsätzlich unterlässt.
Unter "Hilfeleistung" ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, drohenden Schaden abzuwenden oder zu verhindern. Der Täter unterlässt diese Hilfeleistung, indem er nicht aktiv handelt und dem Geschehen seinen Lauf lässt. Beispiele für "Hilfe leisten" sind Erste-Hilfe-Maßnahmen wie Herzdruckmassage oder Mund-Nasen-Beatmung sowie das Absetzen eines Notrufs.
Die Pflicht zur Hilfeleistung gilt als erforderlich und zumutbar für den Täter zum Zeitpunkt der Tat. Erforderlich ist die Hilfeleistung, wenn sie aus der Sicht eines objektiven Beobachters geeignet und erforderlich ist, den drohenden Schaden abzuwenden. Wenn andere Personen bereits Hilfe leisten und der Täter nicht schneller oder besser helfen könnte, ist seine Hilfe nicht erforderlich. Sind Rettungskräfte vor Ort, sind in der Regel keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Darüber hinaus muss die Pflicht zur Hilfeleistung für den Helfer nach seinen persönlichen Fähigkeiten und den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein. Je größer die Gefahr für das Opfer ist, desto höher liegt die Zumutbarkeitsschwelle. Die Hilfeleistung ist auch dann zumutbar, wenn der Täter selbst Unfallverursacher oder Unfallbeteiligter ist und ihm deshalb eine eigene Strafverfolgung droht. Die Zumutbarkeit entfällt jedoch, wenn die Hilfeleistung für den Helfer selbst mit erheblichen Gefahren verbunden ist, er dadurch andere wichtige Pflichten verletzen würde (sog. Pflichtenkollision) oder das Opfer die Hilfe ablehnt.
Uneinigkeit besteht darüber, innerhalb welcher Frist Hilfe geleistet werden muss. Nach herrschender Meinung muss sofort nach Erkennen der Situation gehandelt werden („Schrecksekunde“).
Wann ist die Behinderung von hilfeleistenden Personen strafbar?
Der zweite Absatz dieses Paragrafen stellt klar, dass sich der Täter auch strafbar macht, wenn er eine Person, die einem anderen Hilfe leistet oder leisten will, in irgendeiner Weise behindert. Diese Behinderung muss spürbar und nicht nur unerheblich sein. Als Behinderung kommen verschiedene Handlungen in Betracht, wie z.B. das Zerstechen der Reifen von Krankenwagen oder Feuerwehrfahrzeugen, das Blockieren der Rettungsgasse, die Beschädigung von technischen Geräten oder das Nichtbewegen von sogenannten Gaffern.
Muss man vorsätzlich handeln?
Der Täter muss die unterlassene Hilfeleistung vorsätzlich begangen haben, d.h. er muss wissentlich und willentlich gehandelt haben, indem er die Hilfeleistung bewusst unterlassen oder billigend in Kauf genommen hat. Eine Form des Vorsatzes ist der sog. Eventualvorsatz, bei dem der Täter die unterlassene Hilfeleistung zumindest für möglich gehalten hat. Handelt der Täter hingegen nur fahrlässig, lässt also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, liegt keine unterlassene Hilfeleistung vor, da eine solche Handlung nicht strafbar ist.
Welche Strafe droht bei unterlassene Hilfeleistung und Behinderung von hilfeleistenden Personen?
Die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 oder Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Handelt es sich bei dem (gehinderten) Hilfeleistenden jedoch um einen Angehörigen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, des ärztlichen Notfalldienstes, einer Notaufnahme oder eines Rettungsdienstes und hindert der Täter den Hilfeleistenden mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt, so wird der Täter nach §§ 115 Abs. 3 S. 1, 113 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Greift der Täter einen solchen Hilfeleistenden tätlich an, so wird er nach §§ 115 Abs. 3 Satz 2, 114 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein solcher tätlicher Angriff liegt vor, wenn der Täter in feindseliger Willensrichtung auf den Körper des Hilfeleistenden einwirkt.
Wie kann ein Strafverteidiger bei unterlassener Hilfeleistung helfen?
Wenn gegen Sie wegen unterlassener Hilfeleistung ermittelt wird: Bevor Sie gegenüber der Polizei Angaben zur Sache machen, sollten Sie sich daher mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzen. Bis dahin ist aus anwaltlicher Sicht dringend zu empfehlen, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Nach Akteneinsicht kann der Anwalt die Erfolgsaussichten einer Verteidigung realistisch einschätzen und eine entsprechende Strategie entwickeln. Im günstigsten Fall ist sogar die Einstellung des Ermittlungsverfahrens denkbar.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Straftaten im Stra ßenverkehr.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
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