Wer an einem Unfall beteiligt ist und sich von diesem entfernt, macht sich nach § 142 StGB strafbar (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort). Häufig besteht dabei der Irrglaube, dass ein Zettel an der Windschutzscheibe ausreichend sei, wenn es mal geknallt hat und der Fahrer des anderen Autos nicht vor Ort ist.
Was Sie beachten müssen, damit Sie sich nicht wegen Unfallflucht bzw. Fahrerflucht strafbar machen und welche Strafe dabei droht, wenn Sie es tun, das erfahren Sie hier.
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Was ist ein „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“?
Diese liegt vor, wenn sich der Täter vorsätzlich vom Unfallort unerlaubt entfernt (Abs. 1) oder nicht unverzüglich seiner nachträglichen Feststellungspflicht nachkommt (Abs. 2).
Obwohl den meisten Menschen bewusst ist, dass eine Fahrerflucht oder Unfallflucht strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, sind sich viele nicht darüber im Klaren, dass dies auch den Verlust des Versicherungsschutzes sowie ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben kann.
Was ist ein Unfall und wann ist dieser als Fahrerflucht strafbar?
Ein Unfall ist ein plötzliches, unerwartetes Ereignis, welches zu nicht ganz unbedeutenden Sach- oder Personenschäden geführt hat.
Ein Unfall liegt daher bei einem Zusammenstoß zweier Autos vor; ebenso bei Anstößen gegen ein parkendes Fahrzeug, eine Leitplanke, Ampel, Laterne, etc.
Auch Fahrradfahrer oder Fußgänger können sich strafbar machen, wenn sie zum Beispiel mit dem Fahrrad oder einem Einkaufswagen gegen parkende Autos prallen und die Örtlichkeiten verlassen.
Es darf sich außerdem nicht nur um belanglose Schäden mit geringem Wert handeln. Dabei ist von der Rechtsprechung eine Wertgrenze von ca. 25 € festgesetzt worden.
Ein Zusammenstoß, der lediglich zu eigenen Schäden führt oder bei dem es zu einem Zusammenstoß mit Wildtieren kommt, fällt nicht unter die Definition eines „Unfalls“ gemäß dieser Vorschrift, da in diesen Fällen von Anfang an kein fremder Schaden ausgeglichen werden muss.
Für einen Unfall ist es erforderlich, dass er im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden hat. Dieser umfasst den allgemeinen Verkehrsraum für Fahrzeuge und Fußgänger, der für jedermann zugänglich ist und für jede Art von Fortbewegung genutzt werden kann. Darunter fallen alle öffentlichen Wege, Straßen und Plätze, die für jeden frei zugänglich sind. Kundenparkplätze, Besucherparkplätze, Hinterhöfe, Tiefgaragen und Parkhäuser gehören ebenfalls dazu.
Was ist der „Unfallort“?
Unfallort ist der Ort, an dem sich der Unfall tatsächlich ereignet hat inklusive der Stelle, an welcher beteiligte Fahrzeuge gegebenenfalls zum Stehen gekommen sind und die unmittelbare Umgebung. Selbstverständlich muss man aber nicht auf der Straße stehen bleiben; Auch in unmittelbarer Nähe gelegene, nicht durch den Verkehr gefährdete Plätze zählen zum Unfallort.
Fahrerflucht – Was versteht man unter Entfernen vom Unfallort?
Der Täter muss sich als Unfallbeteiligter entweder unerlaubt vom Unfallort entfernt haben (Abs. 1) oder seiner nachträglichen Feststellungsfrist nicht nachgekommen sein (Abs. 2).
Nach einem Unfall ist es daher vorrangig notwendig anzuhalten und nach den gängigen Sicherheits- und Unterstützungsmaßnahmen die Daten mit anderen beteiligten Parteien auszutauschen. Der Umfang der zu teilen Informationen kann sich von Fall zu Fall unterscheiden und ist nicht detailliert vorgeschrieben. Es ist jedoch notwendig, Name, Anschrift, Fahrzeugdaten sowie Versicherungsdaten anzugeben.
Der Verursacher des Unfalls ist jedoch nicht verpflichtet anzugeben, ob er schuldhaft gehandelt hat. Beachten sollte man, dass andere Personen anwesend sein müssen. Sollten keine anderen beteiligten Parteien gefunden werden, wie bei einem Parkplatzunfall, ist es notwendig eine angemessene Zeit zu warten.
Wie lange muss ich warten?
Ist keine feststellungsbereite Person vor Ort, muss der Unfallverursacher eine „angemessene Zeit“ warten – sog. „Wartezeit“.
Es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Wartezeit, die in jedem Fall abgewartet werden muss. Die angemessene Zeit ist z.B. von den Örtlichkeiten und der Zeit des Unfalls abhängig.
In aller Regel wird man von einer angemessenen Wartezeit von mindestens 20-30 Minuten ausgehen müssen.
Selbst wenn es absehbar ist, dass eine Person, die zur Feststellung bereit ist, nicht in naher Zukunft auftauchen wird, muss die Wartezeit dennoch eingehalten werden. Dies gilt auch in der Nacht auf einer Landstraße. Nur wenn es mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, dass die feststellungsbereite Person nicht mehr auftauchen wird, kann eine andere Handlungsoption in Betracht gezogen werden.
Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?
Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass das Hinterlassen eines Zettels mit Adresse und Telefonnummer auf der Windschutzscheibe ausreicht, um den Vorwurf der Fahrerflucht auszuschließen. Selbst wenn der Wille, die erforderlichen Informationen zu hinterlassen, offensichtlich ist, kann dennoch eine strafbare Handlung vorliegen, wenn die Unfallstelle verlassen wird, ohne eine angemessene Zeit zu warten.
Was muss ich machen, wenn ich lange genug gewartet habe und keiner gekommen ist?
Wenn eine feststellungsbereite Person nach angemessener Wartezeit nicht an der Unfallstelle erscheint, darf der Unfallbeteiligte die Stelle verlassen. Trotzdem muss er weiterhin seine Daten angeben, da er nachträglich verpflichtet ist, sich feststellen zu lassen. Der Unfallverursacher muss seine Daten und seine Beteiligung am Unfall sofort einer Polizeidienststelle melden.
Wie hoch ist die Strafe bei Fahrerflucht?
Das angedrohte Strafmaß beläuft sich bei allen Varianten des Delikts auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach § 142 IV StGB ist jedoch eine Milderung oder ein gänzliches Absehen von Strafe vorgesehen, wenn der Unfallbeteiligte bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs und mit nur geringem Sachschaden innerhalb von 24 Stunden freiwillig die nachträgliche Feststellung ermöglicht. Abgesehen davon ist auch der Entzug der Fahrerlaubnis in Verbindung mit der Anordnung von Aufbauseminaren denkbar.
Die Strafe für eine Unfallflucht oder Fahrerflucht hängt sowohl von der Art der Tatbegehung als auch vom Nachtatverhalten ab, beispielsweise ob eine Entschuldigung, Aussöhnung oder Schadenswiedergutmachung erfolgt ist. Zudem spielt es eine Rolle, ob der Beschuldigte Ersttäter, Wiederholungstäter oder während einer laufenden Bewährungshilfe gehandelt hat. Es ist wichtig zu berücksichtigen, welcher Schaden entstanden ist und warum der Unfallort verlassen wurde. In einigen Fällen kann ein Verfahren eingestellt werden, wodurch eine Eintragung im Führungszeugnis vermieden wird.
Bei Ersttätern ist in der Regel mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Kann mir der Führerschein entzogen werden oder droht mir ein Fahrverbot?
Wenn man bei einer Unfallflucht auf frischer Tat ertappt wird, kann der Führerschein sofort vorläufig entzogen werden. Jedoch entscheidet letztendlich das Gericht über den endgültigen Führerscheinentzug.
Bei Schäden ab ca. 1.200 € wird regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB angeordnet. Der Betroffene muss seinen Führerschein neu beantragen. Bei der Antragstellung obliegt es der Führerscheinstelle, ob noch weitere Auflagen erteilt werden.
Im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung ordnet das Gericht zugleich eine sogenannte „Sperrfrist“ an. Innerhalb dieser Sperrfrist, die sechs Monate bis zu fünf Jahre beträgt, darf die Führerscheinbehörde keinen neue Fahrerlaubnis ausstellen.
Bekommt man Punkte in Flensburg?
Man bekommt 2 Punkte, welche nach 5 Jahren wieder aus dem Katalog gestrichen werden. Ist allerdings ein Fahrerlaubnisentzug oder eine Sperre angeordnet bekommt man 3 Punkte, die erst nach 10 Jahren wieder gestrichen werden.
Was droht mir nach einer Fahrerflucht noch?
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können auch zivilrechtliche Nachteile entstehen. Wenn man sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, wird dies von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung als Verletzung der Aufklärungspflicht betrachtet, was zu einem Regress der Versicherung führen kann. Obwohl die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet ist, den entstandenen Schaden beim Verletzten auszugleichen, kann sie einen Regress von bis zu 5.000 € fordern. In einigen Fällen kann Fahrerflucht den kompletten Verlust des Versicherungsschutzes bei Rechtsschutz- oder Kaskoversicherungen bedeuten.
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