Der § 315b StGB wird als konkretes Gefährdungsdelikt bezeichnet, da er die Bestrafung einer tatsächlichen Gefahr beinhaltet, die geschaffen wird. Eine bloß theoretische Gefahr reicht nicht aus. Vielmehr fordert der Tatbestand explizit, „die Sicherheit des Straßenverkehrs“ zu beeinträchtigen „und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert“ zu gefährden.
Was dies konkret bedeutet, welche Strafen dabei drohen und wie Sie sich als Beschuldigter verhalten sollten, erfahren Sie hier.
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Was ist der „gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr“?
Im Straßenverkehr können verschiedene Handlungen stattfinden, die als Tatort dienen können. Wenn jemand von außerhalb in den Verkehr eingreift, kann dies den Straftatbestand des § 315b StGB erfüllen, der gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr beinhaltet. Dieser Tatbestand wird erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dabei Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Es ist wichtig, § 315b StGB von den verkehrsinternen Eingriffen nach § 315c StGB abzugrenzen. Es kann jedoch eine Ausnahme für Fahrzeuge gelten, die zweckentfremdet eingesetzt werden (sog. „Pervertierung“).
Wann ist der „gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie das Leben bzw. den Leib des Opfers und fremde Sachen von bedeutendem Wert.
Um sich nach § 315b StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Gemäß § 315b Absatz 1 StGB begeht der Täter eine strafbare Handlung, wenn er in den Straßenverkehr eingreift, indem er entweder Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt (Nummer 1), Hindernisse bereitet (Nummer 2) oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt (Nummer 3). Es reicht aus, wenn der Täter eine dieser Handlungen begeht.
Gemeinsam ist allen Varianten, dass sie nur durch Eingriffe von außen in den Straßenverkehr begangen werden können, weshalb § 315b bei fehlerhaftem Verhalten eines Verkehrsteilnehmers nicht anwendbar ist.
Es ist jedoch wichtig zu unterscheiden zwischen verkehrsfremden Eingriffen, die von § 315b StGB erfasst werden, und verkehrswidrigen Eingriffen, die nicht von § 315b StGB werden.
Wann liegt ein verkehrsfremder Eingriff vor?
Ein verkehrsfremder Eingriff liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen gewöhnlichen Verkehrsvorgang zweckwidrig verwendet, um andere zu schädigen. Selbst bei objektiv verkehrsgerechtem Verhalten kann ein Eingriff vorliegen, wenn dieses bewusst dazu ausgenutzt wird, bei anderen einen Schaden anzurichten.
Ein Beispiel dafür ist das bewusste Bremsen an einer auf Gelb springenden Ampelanlage oder einem Fußgängerüberweg, um einen Auffahrunfall durch den Hintermann zu provozieren. Dabei ist jedoch entscheidend, dass das Verhalten auf der Absicht beruht, andere zu schädigen, da ansonsten ein verkehrsgerechtes Verhalten grundsätzlich nicht strafbar ist.
Was versteht man unter Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen?
Um eine strafbare Handlung im Straßenverkehr zu begehen, muss der Täter entweder eine Anlage oder ein Fahrzeug zerstört, beschädigt oder beseitigt haben.
Unter dem Begriff „Anlage“ fallen alle Einrichtungen, die dem Verkehr dienen, wie zum Beispiel Ampeln, Verkehrsschilder, Absperrungen, Straßen oder Brücken.
Der Begriff „Fahrzeug“ umfasst alle Fortbewegungsmittel für Personen und Güter, wie Autos, Fahrräder, Motorräder, Elektrorollstühle, Inlineskates, Rollschuhe oder Züge.
Unter dem Begriff „Beschädigen“ versteht man eine vorübergehende, aber nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache oder eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache.
Beispiele für solche Beschädigungen sind beispielsweise das Verbeulen oder Zerkratzen von Kraftfahrzeugen, das Luftablassen aus mehr als einem (Auto-) Reifen oder das Beschmutzen von Ampeln oder Verkehrszeichen.
Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Funktionsfähigkeit einer Sache vollständig aufgehoben wird, wie z.B. durch das Durchstechen von Reifen, Durchtrennen von Bremsschläuchen oder Lockern von Radmuttern an einem Auto oder das Sabotieren einer Ampel.
Im Gegensatz dazu bezeichnet die Beseitigung die räumliche Entfernung einer Anlage oder eines Fahrzeugs an einen anderen Ort, an dem es nicht mehr für seine ursprüngliche Funktion verwendet werden kann.
Was bedeutet Hindernisbereiten?
Der Täter müsste ein Hindernis im Straßenverkehr bereitet haben. Das liegt immer dann vor, wenn die (äußere) Einwirkung dazu geeignet ist, den reibungslosen Verkehr zu beeinträchtigen. Ein Hindernis besteht insbesondere bei Straßensperren, dem Spannen eines Drahtes, dem absichtlichen Herbeiführen eines Auffahrunfalls, dem Abstellen eines Autos in der Mitte der Fahrbahn oder dem Laufen auf der Autobahn.
Dabei kommt es, da es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, nicht bereits auf die Handlung des Bereitens, sondern erst auf den Gefährdungserfolg an.
Was ist ein ebenso gefährlicher Eingriff?
Dies ist eine Regelung, die für Eingriffe gilt, die nicht von den Nummern eins und zwei erfasst werden. Sie bezieht sich auf Verhaltensweisen, die direkt auf den Verkehr einwirken und ähnlich gefährlich sind wie die in den Nummern eins und zwei beschriebenen Eingriffe. Da die Einordnung solcher Verhaltensweisen in der Regel von Fall zu Fall unterschiedlich ist, gibt es keine allgemein gültige Klassifizierung.
Solche Eingriffe können das Abziehen des Zündschlüssels bzw. das Ins-Lenkrad-Greifen durch den Beifahrer, das Schubsen eines Radfahrers oder das Herabwerfen von Gegenstände auf die Fahrbahn, wie Steine von einer Brücke sein.
Werde ich auch bestraft, wenn ich meinen Hintermann plötzlich ausbremse?
Im Gegensatz zum § 315c StGB erfasst der § 315b StGB grundsätzlich nur verkehrsfremde Einwirkungen auf den Straßenverkehr, also von außen kommende Verhaltensweisen (sog. „Außeneingriffe“). Allerdings wird dieser Grundsatz durchbrochen, wenn der Täter sein Fahrzeug als Verkehrsteilnehmer im ruhenden oder fließenden Verkehr bewusst zweckwidrig und mit verkehrsfeindlicher Absicht einsetzt und dabei mit Schädigungsvorsatz handelt (sog. „Pervertierung“). Der Täter setzt sein Fahrzeug dann nicht als Fortbewegungsmittel ein, sondern eher als eine Art „Waffe“.
Damit kommt eine Strafbarkeit durch das plötzliche Ausbremsen des Hintermannes auch nach §315b StGB in Betracht.
Ist denn ein bloße Gefährdung des Verkehrs ausreichend oder muss es zu einem konkreten Gefahrerfolg kommen?
Eine bloß abstrakte Gefährdung reicht nicht aus, um normwidriges Verhalten zu rechtfertigen. Es muss eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert geschaffen worden sein. Die Entscheidung, wann genau eine Gefahr als konkret anzusehen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und erfordert die Expertise eines Anwalts.
In der Rechtsprechung wird derzeit eine Wertgrenze von 750 € als Indikator dafür angesehen, ob eine Sache von bedeutendem Wert ist.
Außerdem muss zwischen der Gefahrschaffung und der konkreten Gefährdung ein Zusammenhang bestehen. Es reicht nicht aus, eine Sache wie z.B. ein absichtlich auf die Straße gestelltes Fahrzeug als Hindernis zu platzieren, sondern es muss sich auch eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder deren Sachen ergeben.
Welche Strafe droht mir?
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn der Täter hinsichtlich des Eingriffs und der Gefährdung vorsätzlich handelt. Verursacht der Täter die Gefahr jedoch nur fahrlässig (und den Eingriff vorsätzlich), so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 315b Abs. 4 StGB). Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig und verursacht die Gefährdung ebenfalls fahrlässig, so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 315b Abs. 5 StGB).
Bei Ersttätern ist in der Regel mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Kann mir der Führerschein entzogen werden oder droht mir ein Fahrverbot?
Wenn man bei einer Alkoholfahrt auf frischer Tat ertappt wird, kann der Führerschein sofort vorläufig entzogen werden. Jedoch entscheidet letztendlich das Gericht über den endgültigen Führerscheinentzug.
Bekommt man Punkte in Flensburg?
Man bekommt 2 Punkte, welche nach 5 Jahren wieder aus dem Katalog gestrichen werden. Ist allerdings ein Fahrerlaubnisentzug oder eine Sperre angeordnet bekommt man 3 Punkte, die erst nach 10 Jahren wieder gestrichen werden.
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Nikias Roth - Ihr Anwalt für Strafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
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