Der § 315c StGB ahndet das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit sowie böswillige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung. Allgemein spricht man hierbei von Gefährdung des Straßenverkehrs.
Hier erfahren Sie, welche Strafen bei der Gefährdung des Straßenverkehrs drohen und wie Sie sich als Beschuldigter verhalten sollen.
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Was ist die Gefährdung des Straßenverkehrs?
§ 315c StGB des Strafgesetzbuchs ahndet das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit (Nummer 1) sowie böswillige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (Nummer 2).
Während die meisten dieser Verbote selbsterklärend sind und von jedem Führerscheininhaber bereits in der Fahrschule gelernt wurden, bezieht sich diese Norm insbesondere auf ihre abstrakten Bestimmungen.
Es handelt sich hierbei um ein konkretes Gefährdungsdelikt, bei dem eine Strafe nur dann verhängt wird, wenn das Verhalten des Täters eine konkrete Gefahr für eines der im § 315b genannten Rechtsgüter (Leib oder Leben, fremde Sachen von bedeutendem Wert) darstellt.
Im Gegensatz zu § 315b StGB bezieht sich § 315c StGB nicht auf verkehrsfremde Eingriffe, sondern auf verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern.
Wann ist die „Gefährdung des Straßenverkehrs“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie das Leben bzw. den Leib des Opfers und fremde Sachen von bedeutendem Wert.
Um sich nach § 315c StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Um den Straßenverkehr zu gefährden, kann der Täter durch verschiedene Handlungen aktiv als Verkehrsteilnehmer handeln, wie es in Absatz eins näher beschrieben ist. Im Gegensatz zu § 315b StGB muss der Täter hierbei eine aktive Rolle im Straßenverkehr einnehmen.
Voraussetzung ist das Führen eines Fahrzeuges im Zustand der Fahruntüchtigkeit. Zudem muss das Fahrzeug im Straßenverkehr geführt werden.
Wann liegt das Führen eines Fahrzeugs vor?
Um als Täter in Frage zu kommen, muss man zuerst ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt oder gelenkt haben. Wenn der Fahrer lediglich die Kupplung und den Gashebel bedient, wird das Fahrzeug auch vom Beifahrer geführt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Motorkraft aufgewandt wird; Bereits das Anschieben gilt als in Bewegung setzen.
Unter einem Fahrzeug versteht man jedes Transportmittel für Personen oder Güter, das in Bewegung gesetzt wird. Das reine Starten des Motors reicht dabei nicht aus, um das Fahrzeug zu führen.
Wann spricht man von Fahruntüchtigkeit?
Sodann muss der Täter bei dem Führen des Fahrzeugs fahruntüchtig gewesen sein.
Die Fahruntüchtigkeit tritt per Definition ein, wenn ein Fahrer nicht in der Lage ist, eine längere Strecke sicher zu steuern und den Anforderungen des Straßenverkehrs sowie plötzlich auftretenden Gefahren gerecht zu werden, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer erwartet wird.
Eine Fahruntüchtigkeit darf nicht aufgrund von Ungeschicklichkeit oder mangelnder Beherrschung der technischen Einrichtungen beruhen, sondern muss auf geistige oder körperliche Mängel zurückzuführen sein, wie beispielsweise Anfallsleiden, altersbedingte psychofunktionale Leistungsdefizite oder Übermüdung.
Des Weiteren wird als fahruntüchtig eingestuft, wer aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Grenzwert für die sogenannte „absolute“ Fahruntüchtigkeit liegt bei Autofahrern bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille und bei Radfahrern bei 1,6 Promille.
Die „relative“ Fahruntüchtigkeit beginnt jedoch bereits bei einer BAK von 0,3 Promille, wenn alkoholbedingte Steuerungsdefizite offenkundig sind, wie zum Beispiel das Fahren in Schlangenlinien.
Neben dem Konsum alkoholischer Getränke kann der Fahrzeugführer seine Fahruntüchtigkeit auch durch die Einnahme berauschender Mittel erzielen. Hierzu zählen vor allem Drogen wie Cannabis, Heroin, Morphin, Amphetamin („Speed“) oder „Ecstasy“. Für diese Drogen gibt es keine festgelegten Grenzwerte, stattdessen wird die Fahrtüchtigkeit in solchen Fällen ähnlich der „relativen“ Fahruntüchtigkeit beurteilt.
Was sind Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung?
Die Strafbarkeit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn ein Täter im Straßenverkehr eine der sieben im Gesetz aufgeführten schweren Verkehrsverstöße begeht (7 Todsünden).
Diese umfassen beispielsweise falsches Überholen oder Missachtung der Vorfahrt und müssen in einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Weise begangen werden.
Handlungen gelten als grob verkehrswidrig, wenn sie besonders stark gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, während Rücksichtslosigkeit vorliegt, wenn der Täter egoistisch oder gleichgültig handelt.
Was bedeutet grob verkehrswidrig?
Besonders schwere Verstöße gegen Verkehrsvorschriften werden grob verkehrswidrig genannt. Einige Beispiele hierfür sind das doppelte Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, das Springen von Kolonnen, Überholen bei schlechter Sicht, zu schnelles Annähern an Fußgängerüberwegen oder das Rechtsüberholen gefolgt von einem scharfen Linksabbiegen.
Was bedeutet rücksichtslos?
Rücksichtslos ist dagegen das eigensüchtige oder gleichgültige Hinwegsetzen über Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.
Um Rücksichtslosigkeit festzustellen, reicht es nicht aus, lediglich den äußeren Ablauf der Tat zu erfassen. Es ist vielmehr von entscheidender Bedeutung, die Motive des vermeintlichen Täters zu erfragen. Daher ist es ratsam, vor einer polizeilichen Vernehmung mit einem Anwalt zu sprechen oder im Zweifelsfall die Vernehmung vollständig abzulehnen. Polizeibeamte können durch gezielte Fragen dazu führen, dass ungewollte „Geständnisse“ erzwungen werden.
Was versteht man unter einer konkreten Gefährdung?
Für den Straftatbestand gemäß § 315c Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches (StGB) ist erforderlich, dass die Handlung des Täters zu einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für eine fremde Sache von erheblichem Wert (mindestens 750 Euro) geführt hat. Eine Gefahr liegt dann vor, wenn der tatsächliche Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt. Es muss also ein Beinahe-Unfall im Hinblick auf eine andere Person oder eine fremde Sache vorliegen.
Welche Strafe droht bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c?
Die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn der Täter hinsichtlich seiner Handlung und der Gefährdung vorsätzlich handelt.
Verursacht der Täter jedoch die Gefahr nur fahrlässig (und die Handlung vorsätzlich) oder handelt er fahrlässig und verursacht ebenfalls die Gefahr fahrlässig, so wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, vgl. § 315c Abs. 3 StGB.
Bei Ersttätern ist in der Regel mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Kann mir der Führerschein entzogen werden oder droht mir ein Fahrverbot?
Wenn man bei einer Alkoholfahrt auf frischer Tat ertappt wird, kann der Führerschein sofort vorläufig entzogen werden. Jedoch entscheidet letztendlich das Gericht über den endgültigen Führerscheinentzug.
Der Führerscheinentzug hängt insbesondere von folgenden Promillewerten ab:
Bei 0,3 Promille droht nur ein Führerscheinentzug, wenn man den Straßenverkehr gefährdet.
Bei 0,5 Promille erfolgt normalerweise ein Fahrverbot, jedoch kein Führerscheinentzug.
Bei 1,1 Promille erfolgt ein Führerscheinentzug.
Bekommt man Punkte in Flensburg?
Man bekommt 2 Punkte, welche nach 5 Jahren wieder aus dem Katalog gestrichen werden. Ist allerdings ein Fahrerlaubnisentzug oder eine Sperre angeordnet bekommt man 3 Punkte, die erst nach 10 Jahren wieder gestrichen werden.
Hilfe vom Anwalt beim Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs
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Ich verteidige Sie sowohl im Ruhrgebiet als auch bundesweit. Selbstverständlich übernehme ich auch Pflichtverteidigungen.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Strafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!