In diesem Artikel steht der straßenverkehrsrechtliche Paragraf zum Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Fokus. Dieser Paragraf behandelt das rechtswidrige Führen eines Fahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Die Regelungen sollen die Verkehrssicherheit und den Schutz aller Verkehrsteilnehmer gewährleisten. Was dies konkret bedeutet, welche Strafen dabei drohen und wie Sie sich als Beschuldigter verhalten sollten, erfahren Sie hier.
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Inhaltsverzeichnis
Was ist Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs sind Pflichten verbunden, insbesondere die Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Die Fahrerlaubnis berechtigt zur Teilnahme am Straßenverkehr und wird durch das Bestehen einer Fahrprüfung erworben. Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis oder Handlungen, die dieser Pflicht zuwiderlaufen, erfüllen den Straftatbestand des "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" gemäß § 21 StVG. Umgangssprachlich wird dies auch als "Fahren ohne gültigen Führerschein" bezeichnet.
Wann ist Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar?
Der Straftatbestand des § 21 StVG dient dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und seiner Verkehrsteilnehmer. Dabei unterscheidet er zwischen Handlungen des Fahrzeugführers und des Fahrzeughalters. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein. Der Führerschein ist lediglich das Dokument, das die Fahrerlaubnis nachweist.
Welche Strafe droht bei Fahren ohne Fahrerlaubnis?
1. Strafbarkeit des Fahrzeugführers
Der Fahrzeugführer, also die Person, die das Kraftfahrzeug zur Tatzeit führt und die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausübt (Fahrer), kann sich gemäß § 21 StVG wie folgt strafbar machen:
Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Wer vorsätzlich ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt oder obwohl ihm die Fahrerlaubnis nach § 44 StGB oder § 25 StVG entzogen worden ist, wird gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 44 StGB oder § 25 StVG führt zwar zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist aber strafrechtlich gleichgestellt.
Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Handelt der Täter fahrlässig, d.h. unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Dies gilt auch für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer im Führerschein eingetragenen zu niedrigen Klasse.
Allerdings sind Fahrschüler von diesem Straftatbestand ausgenommen, solange sie von einem Fahrlehrer von außen angeleitet werden.
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagen bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug führt, obwohl sein Führerschein vorläufig amtlich verwahrt, sichergestellt oder nach § 94 StPO beschlagnahmt worden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Führerschein tatsächlich in Verwahrung genommen wurde. Eine Beschlagnahme aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften reicht dagegen nicht aus.
2. Strafbarkeit des Halters
Auch der Fahrzeughalter, also derjenige, der die tatsächliche, regelmäßige und wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar machen.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG wird der Halter eines Kraftfahrzeugs mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er anordnet oder zulässt, dass ein anderer eine in § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bezeichnete Ordnungswidrigkeit begeht, also der Fahrer ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt. Handelt der Halter jedoch nur fahrlässig, lässt er also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so wird er nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Bei Unkenntnis ist der Fahrzeughalter verpflichtet, sich gegebenenfalls durch Einsichtnahme über den Führerschein des anderen zu vergewissern.
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG wird der Halter eines Kraftfahrzeugs mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagen bestraft, wenn er anordnet oder zulässt, dass ein anderer eine in § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG bezeichnete Ordnungswidrigkeit begeht, d.h. wenn der andere ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerschein entzogen worden ist.
Einziehung gemäß § 21 Abs. 3 StVG
In den Fällen des § 21 Abs. 1 StVG kann das bei der Tat benutzte Fahrzeug (sog. Tatfahrzeug) von der zuständigen Behörde eingezogen werden, vgl. § 21 Abs. 3 StVG. Die Einziehung muss verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn der Täter zwei vorsätzliche, mit Freiheitsstrafe bedrohte Fahrten ohne Fahrerlaubnis begangen hat und die Einziehung des Kraftfahrzeugs nicht existenzgefährdend ist. Die Existenzgefährdung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Wie kann ein Anwalt helfen?
Gerade bei EU-Führerscheinen vermuten die deutschen Behörden schnell, dass es sich um einen Fall von Führerscheintourismus handelt und bezweifeln die Gültigkeit des ausländischen Dokuments. Sie sind aber nach der Rechtsprechung verpflichtet, die Gültigkeit genau zu prüfen, bloße Zweifel reichen nicht aus. Ein Rechtsanwalt kann gerade in diesen Fällen auf die Einhaltung der EU-Führerscheinrichtlinie drängen und Sie so vor dem Entzug der Fahrerlaubnis und den weiteren Folgen bewahren.
In anderen Fallkonstellationen ist die Verteidigung schwieriger. Aber auch hier kann durch eine geschickte Strategie und das Herausarbeiten der konkreten Umstände des Einzelfalls oft eine mildere Strafe erreicht werden. Dies setzt allerdings Spezialkenntnisse im Verkehrsstrafrecht voraus, weshalb die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen ist.
Ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und stehe Ihnen bundesweit als Strafverteidiger zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich über das Kontaktformular, per E-Mail oder Telefon (gerne auch über WhatsApp).
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Straftaten im Stra ßenverkehr.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!