Der strafrechtliche Paragraf zur Zuhälterei gemäß § 181 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt eine schwerwiegende Form der Ausbeutung im Zusammenhang mit der Prostitution. Die Regelungen sollen dazu beitragen, den Menschenhandel und die Ausnutzung von Personen im Prostitutionsgewerbe zu bekämpfen. In unserem Rechtstipp erfahren Sie, was als Zuhälterei zählt, was im Umgang damit strafbar ist, welche Strafe dabei droht und wie ein Strafverteidiger beim Vorwurf helfen kann.
Erste Hilfe im Sexualstrafrecht
Gegen Sie wird wegen einer Sexualstraftat ermittelt? Was jetzt zu tun ist:
- Keine Aussage zu den Tatvorwürfen machen: Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht.
- Kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht.
Wir beraten und verteidigen bundesweit bei allen Sexualdelikten. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Rufen Sie uns an:
0208 375 837 25
Wir sind für Sie auch über WhatsApp erreichbar:
Inhaltsverzeichnis
Wann liegt Zuhälterei vor?
Der Tatbestand der Zuhälterei ist erfüllt, wenn der Täter (auch "Zuhälter" genannt) eine Person, die der Prostitution nachgeht, vorsätzlich ausbeutet (Abs. 1 Nr. 1), ihr Weisungen erteilt und sie beaufsichtigt (Abs. 1 Nr. 2) oder ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis schafft (Abs. 2).
Wann ist Zuhälterei strafbar?
Die Zuhälterei nach § 181a StGB kann durch drei verschiedene Tatbestandsvarianten wie folgt verwirklicht werden:
Ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Bei der ausbeuterischen Zuhälterei nutzt der Zuhälter die Prostituierte als Einnahmequelle aus.
Der Begriff der Ausbeutung setzt voraus, dass dem Opfer ein erheblicher Teil der Einkünfte vorenthalten oder entzogen wird. Erheblich ist der Teil der Einkünfte, wenn sein "Entzug" zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsfähigkeit führt. Es genügt also nicht jede Teilhabe am Einkommen. Die Rechtsprechung verlangt eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten, während sich die wirtschaftliche Lage des Zuhälters auf Kosten der Prostituierten verbessert.
Auf der Vorsatzseite muss der Täter das Opfer in eigensüchtiger Weise planmäßig als Einnahmequelle missbrauchen.
Dirigierende Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Die Formen der dirigierenden Zuhälterei sind vielfältig. Voraussetzung ist auch hier, dass der Zuhälter zur Erlangung eines Vermögensvorteils handelt. Folgende Formen der dirigierenden Zuhälterei werden in § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB genannt:
Der Tatbestand der Zuhälterei ist erfüllt, wenn der Täter (auch "Zuhälter" genannt) eine Person, die der Prostitution nachgeht, vorsätzlich ausbeutet (Abs. 1 Nr. 1), ihr Weisungen erteilt und sie beaufsichtigt (Abs. 1 Nr. 2) oder ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis schafft (Abs. 2).
Überwachung der Prostituierten durch den Täter bei der Ausübung der Prostitution:
Der Täter überwacht die Prostituierte bei der Ausübung der Prostitution. Eine ausdrückliche Weisung durch den Zuhälter ist nicht erforderlich (siehe hierzu 3.). Die Kontrolle muss jedoch geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten über die Ausübung der Prostitution zu beeinträchtigen. Arbeitsrechtliche Verpflichtungen nach dem Prostitutionsgesetz (ProstG) können dazu führen, dass bestimmte Kontrollmaßnahmen nicht mehr unter § 181a StGB fallen.
Festlegung der Art und Weise der Prostitutionsausübung durch den Zuhälter, z.B. hinsichtlich Ort, Zeit oder Umfang der Tätigkeit:
Hierzu zählen die Festlegung der Anzahl der Kunden, der Art der erbrachten Leistungen, der Dauer der Leistungen oder das Verbot, bestimmte Kunden abzuweisen.
Ergreifen von Maßnahmen, um die Prostituierte davon abzuhalten, die Prostitution aufzugeben:
Die Verhinderung des Ausstiegs erfolgt durch Maßnahmen, die die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten beeinträchtigen. Dies können Gewalt und Drohungen sein, aber auch die Verwicklung in Straftaten, der Abbruch sozialer Kontakte oder die Anhäufung von Schulden durch die Zusammenarbeit mit Dritten.
Wie wird die Zuhälterei bestraft?
Für Taten gemäß § 181a Abs. 2 StGB ist die Zuhälterei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Bei Taten nach § 181a Abs. 1 StGB wird die Zuhälterei mit Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist hier nicht vorgesehen.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Der Vorwurf der Zuhälterei ist ein schwerwiegender Vorwurf. Nicht nur wegen der hohen Strafen im Falle einer Verurteilung, sondern auch wegen der gesellschaftlichen Vorverurteilung, die bereits während der Ermittlungen stattfindet. Der bloße Vorwurf zieht oft schwerwiegende berufliche Konsequenzen nach sich. Freunde und Familie distanzieren sich trotz der Unschuldsvermutung häufig vom Beschuldigten. Selbst bei einem Freispruch bleiben oft negative Folgen. Deshalb ist es wichtig, alles zu tun, um eine Anklage zu vermeiden.
Bei Delikten des Sexualstrafrechts ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Es kommt darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, um eine Strategie zu entwickeln, die auf Erfolg ausgerichtet und in Ihrem Interesse ist.
Wenn Sie mit einem derart schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu den Vorwürfen machen, auch wenn Sie glauben, die Vorwürfe dadurch entkräften zu können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie sofort mit einem Anwalt.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!