In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf die strafrechtlichen Paragrafen zur Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen gemäß § 184k des Strafgesetzbuches (StGB). Dieser Absatz behandelt die unerlaubte Aufnahme und Verbreitung von Bildern, die die Privatsphäre einer Person verletzt. Wie die rechtlichen Aspekte dieses Delikts sind, was zu einer solchen Verletzung zählt und welche Strafen drohen, erfahren Sie hier.
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Inhaltsverzeichnis
Was ist die „Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter gegen oder ohne den Willen des Opfers vorsätzlich Bildaufnahmen des Intimbereichs herstellt, überträgt oder zugänglich macht.
Der § 184k StGB schützt die Privat- und Intimsphäre der betroffenen Opfer sowie deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild.
Wann ist die „Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen“ strafbar?
Die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen kann nur durch bestimmte Bildinhalte verwirklicht werden. Die Aufnahme muss die Genitalien (Vulva, Penis oder Hodensack), das Gesäß oder die weibliche Brust des Opfers zeigen. Es genügt, wenn diese Körperteile durch Unterwäsche bedeckt sind. Das Opfer muss dabei erkennbar zum Ausdruck bringen, dass diese Körperteile verborgen bleiben sollen und den Blicken Dritter nicht zugänglich sind. Im übertragenen Sinne sind das "Upskirting" (Fotografieren unter den Rock) und das "Downblousing" (Fotografieren in den Ausschnitt) erfasst.
Tatbestand
Die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters erfolgen. Nach § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er eine Bildaufnahme unbefugt herstellt oder überträgt. Herstellen umfasst alle Handlungen, die auf die Anfertigung der Bildaufnahme gerichtet sind. Übertragen meint die Übertragung in Echtzeit, z.B. durch Webcams, die dann zumindest zwischengespeichert werden müssen. Beide Tatvarianten müssen unbefugt, d.h. ohne oder gegen den Willen des Opfers erfolgen. Eine vorherige Einwilligung des Opfers kann nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Tat erfolgt ist. Nach § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er eine hergestellte Bildaufnahme verwendet oder einem Dritten zugänglich macht. Das Gebrauchen umfasst jede Nutzung, wie z.B. das Archivieren, Speichern oder Kopieren. Zugänglichmachen liegt vor, wenn einem Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird, unabhängig davon, ob dieser tatsächlich Kenntnis nimmt. § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht eine Strafbarkeit vor, wenn der Täter eine rechtmäßig hergestellte Bildaufnahme einem Dritten unbefugt zugänglich macht.
Welche Strafe droht bei der Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen?
Die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit durch Bildaufnahmen nach § 184k Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Darüber hinaus können Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter verwendet hat, nach §§ 184k Abs. 4, 74a StGB eingezogen werden.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen ist ein schwerwiegender Vorwurf. Nicht nur wegen der hohen Strafen im Falle einer Verurteilung, sondern auch wegen der gesellschaftlichen Vorverurteilung, die bereits während der Ermittlungen stattfindet. Der bloße Vorwurf zieht oft schwerwiegende berufliche Konsequenzen nach sich. Freunde und Familie distanzieren sich trotz der Unschuldsvermutung häufig vom Beschuldigten. Selbst bei einem Freispruch bleiben oft negative Folgen. Deshalb ist es wichtig, alles zu tun, um eine Anklage zu vermeiden.
Bei Delikten des Sexualstrafrechts ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Es kommt darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, um eine Strategie zu entwickeln, die auf Erfolg ausgerichtet und in Ihrem Interesse ist.
Wenn Sie mit einem derart schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu den Vorwürfen machen, auch wenn Sie glauben, die Vorwürfe dadurch entkräften zu können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie sofort mit einem Anwalt.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
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