Der § 184I StGB verbietet seit 2021 Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Die Produktion, der Verkauf und der Besitz sind in Deutschland verboten. Diese Straftatbestände sind darauf ausgerichtet, den Schutz von Minderjährigen vor sexueller Ausbeutung und Gewalt zu gewährleisten.
Was dieser Paragraf beinhaltet, mit welchen Strafen zu rechnen ist und wie sie sich als Angeklagter verhalten sollten, erfahren Sie hier.
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Inhaltsverzeichnis
Was ist das Inverkehrbringen, Erwerben und Besitzen von Kindersexpuppen?
Dieser Straftatbestand ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild herstellt, anbietet, bewirbt, damit Handel treibt, sie verbringt oder damit handelt, sie veräußert, abgibt oder sonst in den Verkehr bringt. Ebenso ist der Erwerb, Besitz oder das Verbringen solcher Sexpuppen strafbar.
Wann ist das Inverkehrbringen, Erwerben und Besitzen von Kindersexpuppen strafbar?
Die Tat bezieht sich auf eine körperliche Nachbildung eines Kindes (kurz: "Sexpuppe") oder eines Körperteils eines Kindes. Die Sexpuppe muss ihrer Beschaffenheit nach zur Vornahme sexueller Handlungen geeignet sein. Es handelt sich um einen körperlichen Gegenstand und nicht nur um eine bildliche Darstellung.
Der Tatbestand kann durch verschiedene Handlungen des Täters erfüllt werden. Nach § 184 l Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er den Tatgegenstand herstellt, anbietet oder anpreist. Das Herstellen umfasst jede Form des Anfertigens, das Anbieten bezieht sich auf die Vorstufe des Überlassens und das Bewerben umfasst die Förderung des Interesses an der Sexpuppe.
Nach § 184 l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er mit dem Tatobjekt Handel treibt oder es verbringt. Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, während das Verbringen die Ein- und Ausfuhr zum Zwecke des Handeltreibens umfasst.
Nach § 184 l Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er den Tatgegenstand veräußert, abgibt oder sonst in den Verkehr bringt, ohne damit Handel zu treiben. Unter Veräußern ist eine uneigennützige Weitergabe zu verstehen, z.B. der Verkauf zum Selbstkostenpreis. Unter Abgeben eine unentgeltliche Abgabe. Das sonstige Inverkehrbringen umfasst vergleichbare Handlungen.
Nach § 184 l Abs. 2 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er das Tatobjekt erwirbt, besitzt oder verbringt. Der Erwerb umfasst alle Erwerbs- und Gebrauchsüberlassungsgeschäfte wie Kauf, Tausch, Miete oder Leihe. Unter Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über die Sexualpuppe zu verstehen. Verbringung umfasst die Einfuhr und die Durchfuhr.
Welche Strafe droht beim Inverkehrbringen, Erwerben und Besitzen von Kindersexpuppen?
Das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz von Kindersexpuppen nach § 184 l Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Außerdem kann der Tatgegenstand nach § 184 l Abs. 5 StGB eingezogen werden.
Die Strafbarkeit nach § 184 l Abs. 1 StGB entfällt, wenn die Tat wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornografischer Schriften nach § 184 b StGB mit schwerer Strafe bedroht ist, vgl. § 184 Abs. 1 S. 2 StGB.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Die Verbreitung, der Erwerb und auch der Besitz von Kinderpornos sind ein äußerst schwerwiegender Vorwurf. Nicht nur wegen der hohen Strafen im Falle einer Verurteilung, sondern auch wegen der gesellschaftlichen Vorverurteilung, die bereits während der Ermittlungen stattfindet. Der bloße Vorwurf zieht oft schwerwiegende berufliche Konsequenzen nach sich. Freunde und Familie distanzieren sich trotz der Unschuldsvermutung häufig vom Beschuldigten. Selbst bei einem Freispruch bleiben oft negative Folgen. Deshalb ist es wichtig, alles zu tun, um eine Anklage zu vermeiden.
Bei Delikten des Sexualstrafrechts ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Es kommt darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, um eine Strategie zu entwickeln, die auf Erfolg ausgerichtet und in Ihrem Interesse ist.
Wenn Sie mit einem derart schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu den Vorwürfen machen, auch wenn Sie glauben, die Vorwürfe dadurch entkräften zu können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie sofort mit einem Anwalt.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
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