Der Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch und Ausbeutung steht im Fokus des § 180 StGB, der sich mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger befasst. Dieses Delikt ist äußerst gravierend und kann weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten haben. In diesem Artikel gehen wir auf die Voraussetzungen für diese Straftat, mögliche Strafen und auf das Verhalten im Ernstfall ein.
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Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger?
Zusammengefasst ist die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ein Straftatbestand, der in § 180 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Ziel dieser Vorschrift ist es, die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger zu schützen und ihre freie sexuelle Entwicklung zu gewährleisten.
Was sind die Voraussetzungen der Strafbarkeit?
Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger bezieht sich nur auf Personen, die das 16. bzw. 18. Lebensjahr (je nach Tathandlung) noch nicht vollendet haben. Ziel ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Nach Abs. 1 der Vorschrift macht sich der Täter strafbar, wenn er sexuelle Handlungen des Jugendlichen fördert. Dieser Absatz bezieht sich nur auf Personen unter 16 Jahren.
Sexuelle Handlungen sind körperliche Berührungen. Darunter fallen sowohl der Geschlechtsverkehr als auch jede sexuell bestimmte Berührung.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung muss die sexuelle Handlung entweder an oder vor einem Dritten vorgenommen werden oder der Dritte muss die sexuelle Handlung an einer Person unter 16 Jahren vornehmen. Für die Strafbarkeit ist es jedoch nicht erforderlich, dass bereits sexuelle Handlungen stattgefunden haben.
Unter einem Dritten ist jede andere Person als der Täter selbst zu verstehen. Dieser Dritte kann auch minderjährig sein.
"Fördern" bedeutet das "Schaffen besserer Voraussetzungen für die Vornahme sexueller Handlungen". Die Tathandlung besteht entweder im Vermitteln oder im Gewähren oder Verschaffen der Gelegenheit.
Vermittlung Minderjähriger:
Unter Vermittlung versteht man die Herstellung eines persönlichen sexuellen Kontakts zwischen einem Partner und dem Minderjährigen. Die bloße Mitteilung einer vagen Kontaktmöglichkeit oder die Nennung bekannter Prostitutionsstätten reicht nicht aus. Der Tatbestand ist jedoch bereits dann erfüllt, wenn einem Minderjährigen eine bisher unbekannte Adresse einer Prostituierten mitgeteilt wird.
Gewähren oder Verschaffen der Gelegenheit:
Beim Gewähren oder Verschaffen der Gelegenheit hat der Minderjährige bereits einen Sexualpartner oder will sich einen solchen suchen. Das strafbare Verhalten kann darin bestehen, dem Minderjährigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Es reicht nicht, der Person unter 16 Jahren Verhütungsmittel zur Verfügung zu stellen.
Ausnahme: Erziehungsprivileg:
Nach § 180 Abs. 1 S. 2 StGB sind Erziehungsberechtigte für das Verschaffen oder Gewähren der Gelegenheit nicht strafbar. So machen sich z.B. die Eltern einer Person unter 16 Jahren nach dieser Variante nicht strafbar. Allerdings findet das Erziehungsprivileg seine Grenze bei grober Verletzung der Erziehungspflicht.
Wann eine grobe Verletzung der Erziehungspflicht vorliegt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Beispielsweise wird das Erziehungsprivileg kaum verletzt, wenn Eltern einem 16-jährigen Kind erlauben, mit seinem 17-jährigen Partner in der elterlichen Wohnung zu übernachten. Anders verhält es sich, wenn einem Minderjährigen die Gelegenheit zur Prostitution verschafft wird. Gleiches gilt für jede Form von Vorschuss an Personen unter 14 Jahren.
Sexuelle Handlungen gegen Entgelt (Abs. 2):
Strafbar ist auch, eine Person unter 18 Jahren gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen mit einem Dritten zu bestimmen oder zu veranlassen. Dabei kann es sich sowohl um sexuelle Handlungen der minderjährigen Person an oder vor dem Dritten als auch um sexuelle Handlungen des Dritten an der minderjährigen Person handeln.
Gesetzgeberisches Motiv für diese Regelung ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass Minderjährige durch das Bestimmen oder Veranlassen zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt in die Prostitution geraten.
Unter "Bestimmen" ist die (Mit-)Herbeiführung des Verhaltens der Person unter 18 Jahren durch Einflussnahme zu verstehen. Diese Einflussnahme kann verschiedene Formen annehmen, z.B. durch Überredung, Drohung oder Täuschung. "Fördern" bedeutet wiederum, die Voraussetzungen für sexuelle Handlungen zu schaffen oder zu verbessern.
Zu beachten ist, dass sich nicht nur die Person strafbar macht, die auf den entgeltlichen sexuellen Kontakt im oben genannten Sinne einwirkt, sondern unter bestimmten Umständen auch der "Dritte". Sexuelle Handlungen zwischen Personen unter 18 Jahren oder zwischen einer Person unter 18 Jahren und einer volljährigen Person sind grundsätzlich erlaubt. Auch sexuelle Handlungen gegen Entgelt sind unproblematisch, wenn beide Personen entweder unter oder über 18 Jahre alt sind. Findet jedoch eine sexuelle Handlung gegen Entgelt zwischen einer Person unter 18 Jahren und einer bereits volljährigen Person statt, so handelt es sich um sexuellen Missbrauch von Unmündigen gemäß § 182 Abs. 2 StGB.
Welche Strafe droht bei Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger?
Die Strafandrohung für die Förderung nach § 180 Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei entgeltlichen Sexualkontakten nach § 180 Abs. 2 StGB sieht die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Das konkrete Strafmaß hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie etwa die Art des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Opfer und Täter, die Dauer und Intensität der sexuellen Handlung sowie die Persönlichkeit des Täters. Auch die Anzahl der vorgeworfenen Taten kann bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle spielen.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Bei Delikten des Sexualstrafrechts ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Es kommt darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, um eine Strategie zu entwickeln, die auf Erfolg ausgerichtet und in Ihrem Interesse ist.
Wenn Sie mit einem derart schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu den Vorwürfen machen, auch wenn Sie glauben, die Vorwürfe dadurch entkräften zu können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie sofort mit einem Anwalt.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
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