Im Alltag kommt es immer wieder zu Situationen, in denen das Verhalten Einzelner als störend oder unangemessen empfunden wird. Doch ab wann überschreitet jemand die Grenze zur Erregung öffentlichen Ärgernisses und kann strafrechtlich belangt werden? Der § 183a des Strafgesetzbuches (StGB) beschäftigt sich genau mit diesem Thema und regelt die Strafbarkeit von Handlungen, die die öffentliche Ordnung und Moral beeinträchtigen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr darüber welche Strafen es gibt und wie sie sich als Beschuldigter verhalten sollten.
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Inhaltsverzeichnis
Wann liegt Erregung öffentlichen Ärgernisses vor?
Der Tatbestand der "Erregung öffentlichen Ärgernisses" liegt vor, wenn der Täter in der Öffentlichkeit eine (erhebliche) sexuelle Handlung vornimmt und dadurch ein Ärgernis erregt.
Wann macht man sich wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar?
Der Täter muss eine sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit vorgenommen haben.
Der sexuelle Charakter der Handlung bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Es kommt also nicht darauf an, ob sich der Täter durch die Handlung erregt. Entscheidend ist, wie die Handlung von einem unbeteiligten Beobachter wahrgenommen wird. So können beispielsweise Entblößungshandlungen wie das Zeigen der Geschlechtsorgane als Erregung öffentlichen Ärgernisses angesehen werden.
Um eine Ausuferung der Strafbarkeit zu vermeiden, muss es sich um eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit handeln. Beispiele für strafbare Handlungen sind Geschlechtsverkehr, Oral- oder Analverkehr, Masturbation oder andere Manipulationen am entblößten Geschlecht. Nicht erheblich und daher nicht strafbar sind dagegen Handlungen wie das Streicheln der bekleideten Geschlechtsorgane oder das bloße Ausziehen und Entkleiden.
Die sexuelle Handlung muss öffentlich, d.h. für einen unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar sein. Erfolgt die Handlung an öffentlichen Orten wie Straßen, Gebäuden, Parkplätzen oder Parks, ist das Merkmal der Öffentlichkeit immer gegeben. Nicht öffentlich im Sinne des § 183a StGB sind dagegen Handlungen in einem geschlossenen Personenkreis, wie z.B. an einem FKK-Strand oder in einem privaten Verein.
Auch Live-Darbietungen im Internet oder im Rundfunk gelten als öffentlich.
Wann hat man ein Ärgernis erregt?
Der Täter muss durch die sexuelle Handlung ein Ärgernis erregt haben. Letztlich muss mindestens eine Person die sexuelle Handlung wahrgenommen und als Belästigung empfunden haben. Die Handlung muss bei dieser Person negative Gefühle wie Scham, Ekel, Abscheu, Entsetzen oder Angst auslösen. Fühlt sich die Person hingegen neugierig, belustigt oder nur verwundert, liegt keine Erregung eines Ärgernisses vor.
Keine Erregung eines Ärgernisses liegt hingegen vor, wenn sich eine Person bewusst an Orte begibt, an denen mit sexuellen Handlungen zu rechnen ist, auch wenn sie tatsächlich ein Ärgernis empfindet.
Welche Strafe droht bei Erregung öffentlichen Ärgernisses?
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Das konkrete Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art und dem Ausmaß der sexuellen Handlung, der Anzahl der Personen, die die Handlung beobachtet haben, eventuellen Vorstrafen des Täters und seinem Verhalten nach der Tat.
In vielen Fällen kann eine Einstellung erreicht werden, d.h. das Verfahren wird nicht weiter verfolgt und es kommt zu keiner Verurteilung.
Scheidet eine Strafbarkeit aus, kommt gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 OWiG ("grob anstößige und belästigende Handlungen"; früher: "grober Unfug") in Betracht. In diesem Fall droht allerdings keine Freiheitsstrafe und es erfolgt kein Eintrag in das Führungszeugnis, sondern es wird lediglich eine Geldbußee verhängt.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Bei Delikten des Sexualstrafrechts ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Es kommt darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, um eine Strategie zu entwickeln, die auf Erfolg ausgerichtet und in Ihrem Interesse ist.
Wenn Sie mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu den Vorwürfen machen, auch wenn Sie glauben, die Vorwürfe dadurch entkräften zu können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie sofort mit einem Anwalt.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!