Der Paragraf 184f des Strafgesetzbuches (StGB) befasst sich mit der Ausübung verbotener Prostitution und stellt einen wichtigen Schutzmechanismus für Betroffene dar.
Was dies genau bedeutet, welche Konsequenzen drohen und wie Sie handeln sollten, erfahren Sie in nachfolgendem Artikel.
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Inhaltsverzeichnis
Was ist die „Ausübung verbotener Prostitution“?
Die Legalität der Prostitution ist in Deutschland durch das Prostitutionsgesetz (ProstG) und das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) geregelt. Die frühere Sittenwidrigkeit der Prostitution wurde abgeschafft.
Dennoch ist Prostitution verboten, wenn sie in einem Sperrbezirk oder zu einer Sperrzeit ausgeübt wird. In diesem Fall handelt es sich um die "Ausübung der verbotenen Prostitution" nach § 184f StGB.
Wann ist die Ausübung verbotener Prostitution strafbar?
Der Täter muss der Prostitution nachgehen. Unter Prostitution ist hier die auf Dauer angelegte Ausübung sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern gegen Entgelt zu verstehen. Dabei steht die Dienstleistung im Vordergrund, nicht die emotionale oder persönliche Beziehung zu den Partnern.
Prostituierte, auch "Sexarbeiter/innen" genannt, bieten solche sexuellen Dienstleistungen an. "Freier" sind Personen, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Prostitution kann auch online stattfinden, z.B. in Form von "Cam-Shows" vor einer Webcam, und fällt ebenfalls unter diese Vorschrift.
Keine Prostitution sind (Liebes-)Beziehungen oder Affären, bei denen entgeltliche sexuelle Handlungen nur einen Teil der Beziehung ausmachen, auch wenn es sich um polygame Beziehungen handelt. Ebenfalls keine (strafbare) Prostitution sind Darbietungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter wie Striptease, wobei die Grenzen zur "Vornahme sexueller Handlungen" fließend sein können.
Die Prostitution muss in einem Sperrbezirk oder während einer Sperrzeit stattfinden.
Illegal und damit strafbar ist die Prostitutionsausübung, wenn sie innerhalb eines Sperrbezirks oder während einer Sperrzeit ausgeübt wird. Für die Festlegung von Sperrbezirken und Sperrzeiten sind die Landesregierungen zuständig.
Es muss ein beharrlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung vorliegen. Ein einmaliger Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Eine Strafbarkeit setzt jedoch einen wiederholten Verstoß gegen das Prostitutionsverbot voraus.
Welche Strafe droht bei Ausübung der verbotenen Prostitution?
Die Ausübung der verbotenen Prostitution wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
Ist Prostitution im Internet strafbar?
Grundsätzlich ist "Online-Prostitution", wie z.B. "Cam-Shows", nicht strafbar, solange sie nicht innerhalb eines Sperrbezirks stattfindet. Eine Strafbarkeit ist schwer nachzuweisen und steht im Widerspruch zu einer immer freier werdenden Gesellschaft.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Der Vorwurf der Ausübung der verbotenen Prostitution ist ein schwerwiegender Vorwurf. Nicht nur wegen der hohen Strafen im Falle einer Verurteilung, sondern auch wegen der gesellschaftlichen Vorverurteilung, die bereits während der Ermittlungen stattfindet. Der bloße Vorwurf zieht oft schwerwiegende berufliche Konsequenzen nach sich. Freunde und Familie distanzieren sich trotz der Unschuldsvermutung häufig vom Beschuldigten. Selbst bei einem Freispruch bleiben oft negative Folgen. Deshalb ist es wichtig, alles zu tun, um eine Anklage zu vermeiden.
Bei Delikten des Sexualstrafrechts ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Es kommt darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, um eine Strategie zu entwickeln, die auf Erfolg ausgerichtet und in Ihrem Interesse ist.
Wenn Sie mit einem derart schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu den Vorwürfen machen, auch wenn Sie glauben, die Vorwürfe dadurch entkräften zu können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie sofort mit einem Anwalt.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!