Die Ausbeutung von Prostituierten in Form von wirtschaftlicher oder persönlicher Abhängigkeit ist ein Verbrechen, mit dem sich der § 180a StGB befasst. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die möglichen Strafen, wann der Straftatbestand erfüllt ist und wie sich Beschuldigte verhalten sollten.
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Inhaltsverzeichnis
Was ist Ausbeutung von Prostituierten?
Ausbeutung von Prostituierten liegt vor, wenn der Täter das Opfer - eine Prostituierte oder einen Prostituierten (Sexarbeiterin oder Sexarbeiter) - im Rahmen ihrer sexuellen Tätigkeit vorsätzlich ausbeutet.
Wann liegt Ausbeutung von Prostituierten vor?
Die Tat kann nur gegenüber Prostituierten (Sexarbeiter/innen) begangen werden. Prostitution wird als "auf Dauer angelegte Ausübung sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern gegen Entgelt" verstanden. Dabei steht die Erbringung einer Dienstleistung im Vordergrund, nicht die emotionale oder persönliche Beziehung zu den Partnern.
Prostituierte, auch "Sexarbeiter/innen" genannt, sind Personen, die solche sexuellen Dienstleistungen erbringen. "Freier" sind Personen, die solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Prostitution kann verschiedene Formen annehmen, z. B. körperlicher Kontakte, Telefonsex oder Online-Sex (über Webcam).
Nicht als Prostitution gelten jedoch (Liebes-)Beziehungen oder Affären, bei denen entgeltliche sexuelle Handlungen nur einen Teil der Beziehung ausmachen, auch wenn es sich um polygame Beziehungen handelt. Ebenfalls nicht unter den Tatbestand der (ausbeuterischen) Prostitution fallen rein darstellende Darbietungen wie Striptease (Strip-Shows, Lap-Dance etc.), wobei die Grenzen zur "Vornahme sexueller Handlungen" und damit zur Prostitution fließend sind.
Wann liegt eine Ausbeutungshandlung vor?
Die Ausbeutung von Prostituierten kann verschiedene Formen annehmen. Entweder erfolgt die Ausbeutung in einem Gewerbebetrieb (§ 180 Abs. 1 StGB) oder durch Zurverfügungstellung einer Wohnung (§ 180 Abs. 2 StGB).
Nach § 180a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einem Gewerbebetrieb (umgangssprachlich "Bordell", "Puff" oder "Laufhaus") Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hält. Täter kann nur der Leiter oder Inhaber des Betriebes sein. Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Betreiber oder Inhaber Umstände schafft, durch die die Prostituierten nicht mehr frei über die Vornahme sexueller Handlungen entscheiden können. Dadurch wird den Prostituierten die freie Entscheidung über die Ausübung der Prostitution genommen.
Nach § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer Minderjährigen Räume zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt. Hierfür ist kein Etablissement erforderlich. Es genügt, eine Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung zu stellen oder Aufenthalt zu gewähren. Dies können z.B. Wohnhäuser, Mehrfamilienhäuser oder Zimmer sein. Auch eine Untervermietung reicht aus.
Der Begriff "Aufenthalt" bezieht sich auf die Nutzung eines bestimmten Ortes (z.B. Hotel, Pension), der sich auch im Freien befinden kann. Das Bestehen eines Mietvertrages oder die Entgeltlichkeit der Überlassung sind nicht entscheidend. Die Überlassung des Ortes muss jedoch speziell zur Ausübung der Prostitution erfolgen. Die bloße Duldung einer solchen Tätigkeit erfüllt den Tatbestand nicht.
Nach § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer einer Person eine Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gewährt und diese Person entweder zur Prostitution "verleitet" oder zur Prostitution "ausbeutet". Das Gewähren von Unterkunft oder Aufenthalt allein reicht nicht aus. Die betroffene Person muss nicht minderjährig sein.
Unter "Anwerben" ist das wiederholte und beharrliche Einwirken auf die Person zu verstehen. Die Ausbeutung kann in einer überhöhten Miete oder anderen mit der Ausübung der Prostitution verbundenen Nebenkosten bestehen.
Wie wird Ausbeutung von Prostituierten bestraft?
Bei einer Verurteilung nach § 180a StGB umfasst das Strafmaß Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Welche Strafe konkret verhängt wird, liegt am Einzelfall.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Bei Delikten des Sexualstrafrechts ist nicht nur juristisches Fachwissen gefragt, sondern auch ein besonderes Einfühlungsvermögen, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Es kommt darauf an, die richtigen Fragen zu stellen und die besonderen Umstände der Tat zu berücksichtigen, um eine Strategie zu entwickeln, die auf Erfolg ausgerichtet und in Ihrem Interesse ist.
Wenn Sie mit einem derart schwerwiegenden Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie sich umgehend an einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu den Vorwürfen machen, auch wenn Sie glauben, die Vorwürfe dadurch entkräften zu können. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und sprechen Sie sofort mit einem Anwalt.
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Nikias Roth - Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
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