Richterliche Beschlüsse und Urteile der Strafgerichte können in der Regel mit Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen angefochten werden, bis der Rechtsweg erschöpft ist.
Berufung
Die Berufung gem. §§ 312 ff. StPO ist nur gegen amtsgerichtliche Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts zulässig.
Sie führt dazu, dass die Hauptverhandlung des jeweiligen Strafverfahrens noch einmal vollständig vor einem höheren Strafgericht, dem Landgericht, wiederholt wird. Das bedeutet, dass auch die Zeugen der ersten Instanz erneut vernommen werden. Für die Durchführung des Berufungsverfahrens ist die sog. kleine Strafkammer (ein Richter mit zwei Laienrichter) am Landgericht zuständig.
In Fällen, in denen die Verurteilung als solche zwar akzeptiert wird, das verhängte Strafmaß aber zu hoch ausgefallen ist, empfiehlt es sich, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Da dann nur über die Höhe der zu verhängenden Strafe verhandelt wird, bedarf es hier keiner erneuten Beweisaufnahme.
Revision
Die Revision gem. §§ 333 ff. StPO ist zulässig gegen alle erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie darüber hinaus gegen alle Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts.
Im Revisionsverfahren wird nicht das gesamte Strafverfahren und insbesondere die Beweisaufnahme erneut durchgeführt, sondern es wird nur überprüft, ob das angegriffene Urteil einen Rechtsfehler enthält. Ein Rechtsfehler kann vorliegen, wenn eine Vorschrift des Strafverfahrensrechts verletzt wurde, z.B. wenn die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen wurde, die Belehrung eines Zeugen unterblieben ist oder der Angeklagte nicht das letzte Wort erhalten hat. Aber auch ein Verstoß gegen das materielle Recht stellt einen möglichen Revisionsgrund dar, etwa wenn das Gericht eine Strafnorm falsch angewendet hat.
Einspruch
Gegen einen Strafbefehl, der einem Strafurteil des Amtsgerichts gleichkommt, ist der Einspruch als Rechtsmittel möglich, wenn die Strafe nicht akzeptiert wird. Wird dieser nicht rechtzeitig eingelegt (innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls) wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar mit allen Konsequenzen.
Wird Einspruch eingelegt, so kommt es zur Hauptverhandlung.
Die Entscheidung, ob Einspruch eingelegt werden soll, sollte gut überlegt sein, denn auch eine härtere Strafe ist nach Durchführung der Hauptverhandlung möglich. Es sollte daher vorher durch einen Strafverteidiger geprüft werden, ob ein Einspruch erfolgsversprechend ist.
Die Wahl des richtigen Rechtsmittels ist für den Betroffenen von essentieller Bedeutung. Denn wird das falsche Rechtsmittel eingelegt, so kann keine weitere Überprüfung erfolgen. Sowohl in formeller als auch materieller Sicht bleibt dann ein möglicherweise völlig fehlerhaftes Urteil bestehen und rechtskräftig, gegen dies auch kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Um hierbei keine irreversiblen Fehler zu machen, empfiehlt sich dringend die Mandatierung eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts.