Unter den Begriff des „Kapitalstrafrechts“ fallen diejenigen Straftatbestände des StGB, bei denen eine vorsätzliche Tat gegen das menschliche Leben eines anderen sanktioniert wird.
Hierzu zählen:
- Mord (§ 211 StGB),
- Totschlag (§ 212 StGB),
- Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB),
- Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB),
- Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1, 3 StGB),
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),
- Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge (§ 239 a Abs. 3 StGB),
- Geiselnahme mit Todesfolge (§§ 239 b StGB),
- Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB).
Alle Tatbestände aus dem Bereich des Kapitalstrafrechts haben eine sehr hohe Strafandrohung.
Ob ein Beschuldigter am Ende des Verfahrens wegen Totschlags gemäß § 212 StGB oder wegen Mordes gemäß § 211 StGB macht einen sehr großen Unterschied. Denn der Totschlag wird mit mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Bei einer Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB ist stets eine lebenslange Freiheitsstrafe die Folge, die nicht unter 15 Jahren liegt und statistisch durchschnittlich 22,5 Jahre beträgt.
Als Strafverteidiger sehe ich mich darüber hinaus auch oftmals mit Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Rechtsmedizin, der Kriminalistik, sowie insbesondere der Psychiatrie bzw. Psychologie konfrontiert. Fundierte Kenntnisse auf diesen Gebieten sind mithin ebenso schlichtweg unerlässlich für eine effektive Mandatsbetreuung bei einem Verfahren vor dem Schwurgericht. Diese kann ich Ihnen aufgrund meiner Erfahrung in vielen Mord- und Totschlagsprozessen bieten.
Hinzu kommt, dass bei Delikten aus dem Kapitalstrafrecht nahezu immer Untersuchungshaft angeordnet wird. Besondere Haftgründe wie etwa die Fluchtgefahr als Voraussetzung für eine Inhaftierung ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich. Dies intensiviert den Kontakt zwischen Beschuldigtem und dem Verteidiger und erfordert wiederum Spezialwissen.
Daher ist es von entscheidender Bedeutung, einen guten Strafverteidiger zu wählen, der auf Grundlage seiner Expertise und Argumentationsfähigkeiten, sowie mit Biss für ein möglichst mildes Urteil kämpft.
So helfen ich Ihnen als Strafverteidiger:
Sie haben eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten? Es steht eine Hauptverhandlung vor Gericht an oder Sie wollen gegen ein Urteil Berufung oder Revision einlegen?
Dann sollten Sie nicht zu lange mit der Beauftragung eines Strafverteidigers warten. Denn gerade zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden die notwendigen Weichen für einen positiven Verfahrensausgang gestellt. Ich setze mich für die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter ein. Hierzu nehme ich Einsicht in die Ermittlungsakte und erarbeite eine zielorientierte Verteidigungsstrategie. Dabei erhalten Sie von mir immer eine realistische und vor allem ehrliche Einschätzung der Sachlage.
Ich verteidige Sie sowohl im Ruhrgebiet als auch bundesweit. Selbstverständlich übernehme ich auch Pflichtverteidigungen.