Wenn ein Täter zum Diebstahl in einen fremden Wohnraum eindringt, bezeichnet man dies als Wohnungseinbruchsdiebstahl. Das Delikt wird in § 244 StGB geregelt.
Hier erfahren Sie, welche Strafe dabei droht und was man tun sollte, wenn man eine Anzeige wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl erhalten hat.
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Was ist ein Wohnungseinbruchsdiebstahl?
Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt vor, wenn der Täter bei der Verwirklichung des Diebstahls in eine Wohnung einbricht.
Wann ist ein Wohnungseinbruchsdiebstahl strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Eigentum sowie die häusliche Privat- und Intimsphäre des Opfers.
Zunächst muss der Täter einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB verwirklichen. Um den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 244 StGB zu erfüllen, ist es erforderlich, dass der Täter in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
Was ist eine Wohnung?
Alle Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Menschen dienen und den privaten Lebensmittelpunkt darstellen, fallen unter den Begriff der „Wohnung“. Hierzu zählen nicht nur klassische Wohnungen, sondern auch Häuser, Hotelzimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, Wohnzelte und Wohnschiffe sowie dazugehörende nicht getrennte Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Flure, Wasch- und Trockenräume.
Gartenlauben, freistehende Garagen oder Nebengebäude sowie vorübergehend genutzte Hotelzimmer und Gemeinschaftsräume eines Wohnheimes gelten hingegen nicht als Wohnungen.
Um als Einbruch zu gelten, muss der Täter in eine Wohnung oder ein Haus auf nicht vorgesehenem Wege gelangt sein, beispielsweise durch das Fenster oder durch Aufbrechen der Tür.
Was ist, wenn der Täter in ein Gebäude mit Wohnungen und Gewerbe einbricht?
Wenn es um Einbrüche in gemischt genutzte Gebäude geht, kann es problematisch sein, eine Straftat festzustellen. Es hängt davon ab, in welchen Teil des Gebäudes der Täter eingebrochen ist und welche Handlungen in den jeweiligen Räumlichkeiten ausgeführt wurden. Wenn der Täter beispielsweise in die gewerblichen Räume eingebrochen ist, um dann im privaten Wohnbereich etwas zu stehlen, scheidet ein Wohnungseinbruchsdiebstahl in der Regel aus.
Liegt auch ein Einbruch vor, wenn ich einen Schlüssel benutze?
Wenn der Schlüssel ohne oder gegen den Willen des Berechtigten benutzt wird, liegt ein Wohnungseinbruchsdiebstahl im Sinne des § 244 StGB vor.
Was ist, wenn ich in eine Wohnung eingebrochen, aber nichts geklaut habe?
Ein Einbruch ohne Diebstahl stellt einen Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB oder unter Umständen einen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl nach §§ 244, 23, 22 StGB dar.
Wie hoch ist die Strafe?
Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahren, vgl. § 244 Abs. 3 StGB. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.
Handelt es sich bei der Wohnung um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung – wie Einfamilienhäuser, privat genutzte Wohnungen und Zweitwohnungen für Berufspendler, so beträgt die Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, vgl. § 244 Abs. 4 StGB.
Anzeige wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl – so hilft ein Anwalt!
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Nikias Roth - Ihr Anwalt für Strafrecht
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