Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, macht sich einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB schuldig. Wichtige Informationen zu diesem Straftatbestand, der drohenden Strafe sowie Tipps für Beschuldigte erfahren Sie hier.
Erste Hilfe im Strafrecht
Wenn Sie von einem Strafverfahren gegen Sie erfahren, sollten Sie das niemals auf die leichte Schulter nehmen. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht.
Von unserem Kanzleistandort in Mülheim an der Ruhr beraten und vertreten wir Mandanten weit über die Grenzen des Ruhrgebiets hinaus in ganz Deutschland. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Rufen Sie uns an:
0208 375 837 25
Wir sind für Sie auch über WhatsApp erreichbar:
Was ist eine Sachbeschädigung?
In Deutschland zählt die Sachbeschädigung zu den häufigsten Straftaten und wird gemäß § 303 StGB geahndet. Eine Sachbeschädigung tritt auf, wenn eine fremde Sache vom Täter absichtlich beschädigt, zerstört oder das Erscheinungsbild absichtlich verändert wird.
Wann ist eine „Sachbeschädigung“ strafbar?
Der Straftatbestand der Sachbeschädigung schützt die Beeinträchtigung bzw. Verletzung von Eigentum durch eine andere Person.
Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt bzw. zerstört oder das Erscheinungsbild der Sache vorsätzlich verändert.
Die Sachbeschädigung kann nur an fremden Sachen verübt werden.
Was ist eine Sache?
Unter einer Sache versteht das Gesetz jeden körperlichen Gegenstand, wie beispielsweise ein Auto oder Kleidung. Nach § 90a BGB werden Tiere gesetzlich wie Sachen behandelt, sodass die Verletzung oder Tötung von Tieren ebenfalls den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen kann.
Es ist unerheblich, ob eine Sache wertvoll oder wertlos ist sowie ob sie beschädigt oder zerstört wird, da ihr wirtschaftlicher Wert unabhängig davon ist. Ebenso ist es irrelevant, ob die Sache beweglich oder unbeweglich ist und ob sie fortgeschafft werden kann oder nicht. Daher können auch Hauswände oder Mauern als Objekte der Sachbeschädigung betrachtet werden.
Es ist notwendig, dass die Sache, die Gegenstand der Straftat ist, fremd ist. Eine Sache gilt als fremd, wenn sie nicht im alleinigen Besitz des Täters ist und auch nicht herrenlos ist. Der Täter wird nicht als alleiniger Eigentümer angesehen, wenn er weder das Eigentum noch den Besitz an der Sache hat. Der Täter ist der Eigentümer, wenn er die rechtliche Kontrolle über die Sache hat und somit das uneingeschränkte Recht hat, mit der Sache nach eigenem Ermessen zu handeln (gemäß § 903 BGB). Andererseits ist er der Besitzer, wenn er die tatsächliche Kontrolle über die Sache hat.
Darüber hinaus darf die Sache nicht herrenlos sein. Eine Sache gilt als herrenlos, wenn sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dies umfasst beispielsweise wilde Tiere, Luft oder fließendes Wasser. Verlorene oder vergessene Sachen gelten jedoch nicht als herrenlos, da sie trotz des Verlusts oder der Vergesslichkeit immer noch im Eigentum eines anderen stehen.
Was bedeutet Beschädigen?
Unter Beschädigen versteht man eine vorübergehende, nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache bzw. eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Das können beispielsweise das Verbeulen bzw. Zerkratzen von Kraftfahrzeugen, das Luftablassen aus mehr als einem (Auto-) Reifen, das Zerreißen oder Beschmutzen von Kleidung, das Verletzen von Tieren, das Abreißen oder Überkleben von Plakaten oder das Zerlegen einer Maschine in ihre Einzelteile sein.
Was heißt zerstören?
Unter Zerstören versteht man hingegen die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Hierunter fallen unter anderem das Verbrennen von Kleidung, das Zerstechen von (Auto-, Fahrrad-, etc.) Reifen, das Zerschlagen von Scheiben und das Töten von Tieren.
Warum sind Graffitis verboten?
Gemäß § 303 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs wird das nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter Strafe gestellt. Eine Handlung wird als erfüllt angesehen, wenn eine Sache ohne Schädigung der Substanz oder des Gebrauchswerts beschädigt wird. Dazu zählen bisher nur das Besprühen oder Bemalen von Flächen (Graffiti), die ohne Schädigung der eigentlichen Substanz der Sache gereinigt werden können.
Jedoch wird die Handlung nach § 303 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs weiterhin als Beschädigung angesehen, wenn die Reinigung von besprühten Wänden zu einer Schädigung der Substanz führt oder das Beschmieren von Kunstwerken zu einer ästhetischen Beeinträchtigung führt.
Ein Kreidebild auf der Straße ist daher nicht strafbar, da es problemlos entfernt werden kann, ohne Schäden zu verursachen. Ein Graffiti mit wasserfester Farbe hingegen wird bestraft.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Veränderung des Erscheinungsbildes unbefugt erfolgen muss, also gegen den Willen des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten (zum Beispiel Mieter oder Pächter). Außerdem darf die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein und muss nennenswerten Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, um entfernt zu werden. Sie darf sich auch nicht innerhalb kurzer Zeit von selbst entfernen.
Wie hoch ist die Strafe bei Sachbeschädigung?
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
In der Regel wird daher eine Geldstrafe verhängt.
Anzeige wegen Sachbeschädigung – so hilft ein Anwalt!
Sie haben eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten? Es steht eine Hauptverhandlung vor Gericht an oder Sie wollen gegen ein Urteil Berufung oder Revision einlegen?
Dann sollten Sie nicht zu lange mit der Beauftragung eines Strafverteidigers warten. Denn gerade zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden die notwendigen Weichen für einen positiven Verfahrensausgang gestellt. Ich setze mich für die Wahrung Ihrer Rechte als Beschuldigter ein. Hierzu nehme ich Einsicht in die Ermittlungsakte und erarbeite eine zielorientierte Verteidigungsstrategie. Dabei erhalten Sie von mir immer eine realistische und vor allem ehrliche Einschätzung der Sachlage.
Ich verteidige Sie sowohl im Ruhrgebiet als auch bundesweit. Selbstverständlich übernehme ich auch Pflichtverteidigungen.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Strafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
„Verteidigung ist Kampf, Kampf um das Recht mit den Mitteln des Rechts!” Diesem Grundsatz habe ich mich verschrieben. Neben meiner fachlichen Expertise können Sie auf einen großen Erfahrungsschatz aus jahrelanger Strafverteidigung sowie einen unermüdlichen Einsatz zählen. Ich lasse Sie mit Ihrem Problem nicht alleine, sondern setze mich konsequent für Sie ein.
Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!