Erste Hilfe im Strafrecht
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Was ist eine Nötigung?
Eine Nötigung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer mittels Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Dieses Delikt bildet die Grundlage vieler weiterer Straftatbestände mit höheren Strafen, die der Täter erfüllen kann.
Wann ist eine Nötigung strafbar?
Der Straftatbestand der Nötigung schützt die Freiheit des Opfers zur Willensentschließung und zur Willensbetätigung. Willensentschließung bezieht sich auf die Freiheit, einen Willen überhaupt bilden zu können, während Willensbetätigung die Freiheit umfasst, einen bereits gebildeten Willen umzusetzen. Ein Mensch sollte also in der Lage sein, Entscheidungen frei von äußeren Einflüssen zu treffen und auch in der Lage sein, diese Entscheidungen in die Tat umzusetzen.
Was versteht man unter Nötigen?
Unter Nötigen versteht man das Aufzwingen eines Verhalten gegen den Willen des Opfers (sog. Genötigter). Es erfordert also zum Tatzeitpunkt einen tatsächlich entgegenstehenden Willen des Opfers.
Um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, muss der Täter dem Opfer ein Verhalten aufzwingen, entweder durch den Einsatz von Gewalt oder durch die Androhung eines empfindlichen Übels.
Was bedeutet Gewalt?
Gewalt bezieht sich auf jegliche körperliche Handlungen, die darauf abzielen, den Willen des Opfers zu brechen oder es dem Willen des Täters zu unterwerfen, selbst wenn die körperliche Einwirkung nicht erheblich ist. Hierzu zählen Tritte, Schläge, Betäubung oder Fesselungen, bei denen der Körper des Opfers betroffen ist. Psychischer Druck allein ist nicht ausreichend, jedoch können mittelbare Einwirkungen wie das Wegreißen einer Handtasche als Gewalt angesehen werden, sofern sie physische Auswirkungen auf das Opfer haben. Die Gewalt kann gegen Personen oder Sachen gerichtet sein, und es muss keine Verbindung zwischen dem Nötigungsopfer und dem Gewaltopfer bestehen. Beispiele für Gewalt sind Schreckschüsse, Einsperren in einem Raum oder das Beibringen von betäubenden Mitteln. Selbst körperliche Blockaden auf Verkehrswegen oder Durchgängen bei Demonstrationen oder Streiks können als Gewalt angesehen werden.
Was heißt Bedrohen?
Die Nötigung kann jedoch auch unter der Anwendung von Drohungen mit einem empfindlichen Übel erfolgen. Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende (Täter) Einfluss zu haben vorgibt.
Eine Drohung bezieht sich auf die Anwendung von psychischem Zwang, beispielsweise durch das Vorzeigen einer Waffe, um das Opfer dazu zu zwingen, die vom Täter gewünschte Forderung zu erfüllen. Um als Drohung zu gelten, muss der Täter beim Opfer die Furcht vor einem bevorstehenden Übel auslösen, wenn es nicht auf die Forderung eingeht. Die Drohung kann durch ausdrückliche Aussagen, durch Handlungen oder in versteckter Form erfolgen, aber das reine Ausnutzen von Angst reicht nicht aus.
Es wird vorausgesetzt, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Täters abhängt. Ob der Täter die Drohung tatsächlich umsetzen will oder ob er es ernst meint, ist unerheblich. Es genügt, dass das Opfer glaubt, dass der Täter in der Lage ist, das Übel umzusetzen. Die Drohung kann auch gegen einen Dritten gerichtet sein, und es wird keine Nähebeziehung zwischen dem Bedrohten und dem Genötigten erwartet. Als Drohmittel können beispielsweise Entlassung, Gewaltanwendung, Strafanzeige, öffentliche Bekanntmachung, Boykott, Selbsttötung oder Hungerstreik eingesetzt werden.
Damit eine Nötigung mittels Gewalt oder Drohung vorliegt, muss das Opfer aufgrund der Gewalt oder Drohung dazu gebracht werden, eine Handlung auszuführen, etwas zu dulden oder etwas zu unterlassen. Es ist nicht ausreichend, dass das Opfer lediglich seine Bereitschaft erklärt, das Gewünschte zu tun. Stattdessen muss das Opfer bereits damit begonnen haben, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten.
Wann ist die Nötigung verwerflich?
Damit eine Handlung als rechtswidrig gemäß § 240 Abs. 2 StGB angesehen werden kann, muss sie nicht nur die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, sondern auch als „verwerflich“ betrachtet werden, um Bagatellfälle auszuschließen. Die Verwerflichkeitsklausel im genannten Gesetz besagt, dass eine Handlung rechtswidrig ist, wenn die Anwendung von Gewalt oder die Androhung von Übeln als verwerflich anzusehen ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Verwerflichkeit tritt auf, wenn die Handlung moralisch besonders missbilligt wird, da sie auf der niedrigsten Stufe der Moral steht. Dies kann aufgrund der Mittel, des Zwecks oder der Beziehung zwischen Mittel und Zweck der Handlung geschehen.
Wenn der Einsatz eines Mittels eine Straftat wie Körperverletzung (§ 223 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) darstellt, ist das Mittel selbst verwerflich.
Wenn der Täter vom Opfer eine strafbare Handlung oder ein Verhalten verlangt, auf das er keinen Anspruch hat, ist der Zweck verwerflich.
Es ist jedoch auch möglich, dass die Verwerflichkeit aus der Beziehung zwischen Zweck und Mittel resultiert. Dies ist der Fall, wenn Zweck und Mittel einzeln betrachtet nicht verwerflich sind, aber in Kombination als verwerflich angesehen werden können. Ein Beispiel dafür ist, wenn der Täter zur Durchsetzung eines Anspruchs mit einer Strafanzeige droht.
Wie hoch ist die Strafe bei Nötigung?
Die Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Strafschärfung erfolgt hingegen bei besonders schweren Fällen nach § 240 Abs. 4 StGB. Dabei muss der Täter neben der „einfachen“ Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB eines der in § 240 Abs. 4 S. 2 StGB genannten „Regelbeispiele“ verwirklichen. Solch ein Umstand liegt insbesondere vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch zwingt oder seine Befugnisse bzw. Stellung als Amtsträger missbraucht. Hiernach kann die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen.
Vorladung wegen Nötigung - So hilft ein Anwalt!
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Nikias Roth - Ihr Anwalt für Strafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
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