Der Diebstahl von Taschen oder das Entwenden von Lebensmitteln aus einem Geschäft kann den Straftatbestand des Diebstahls erfüllen. Dies bedeutet, dass jemand absichtlich eine bewegliche Sache eines anderen stiehlt, um sie sich selbst anzueignen. Selbst eine geringe kriminelle Energie kann ausreichen, um eine Strafe zu erhalten.
Hier erfahren Sie alles wichtige zum Straftatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB und was Sie als Beschuldiger tun sollten.
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Was ist ein Diebstahl und wann begehen sie einen Diebstahl?
Der Diebstahl von Taschen oder das Entwenden von Lebensmitteln aus einem Geschäft kann den Straftatbestand des Diebstahls erfüllen. Dies bedeutet, dass jemand absichtlich eine bewegliche Sache eines anderen stiehlt, um sie sich selbst anzueignen. Selbst eine geringe kriminelle Energie kann ausreichen, um eine Strafe zu erhalten.
Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Fremd ist eine Sache wenn sie nicht im Eigentum des Täters steht.
Wann ist „Diebstahl“ strafbar?
Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Eigentum des Opfers.
Der Grundtatbestand richtet sich nach § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Darauf aufbauend kann der Täter die Qualifikationen nach § 244 StGB und § 244a StGB verwirklichen. Diese können zu einem höheren Strafmaß führen. Zudem ist die Strafzumessungsvorschrift (Strafschärfung) nach § 243 StGB und die besonderen Strafverfolgungsvoraussetzungen nach §§ 247, 248a StGB zu beachten.
Um sich nach dem „einfachen“ Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Das deutsche Gesetz definiert den Diebstahl als Tat, die nur an fremden beweglichen Sachen begangen werden kann. Eine Sache wird als jeder körperliche Gegenstand definiert, wie beispielsweise ein Auto, ein Fahrrad oder Kleidung. Tiere werden gemäß § 90a BGB als Sachen behandelt, sodass die Wegnahme eines Tieres ebenfalls als Diebstahl betrachtet wird. Lebende Menschen, lebende menschliche Embryonen und natürliche, verbundene Körperteile werden hingegen nicht als Sachen betrachtet. Bei vorübergehend vom Körper getrennten Körperteilen sowie medizinischen Implantaten (z. B. Herzschrittmacher, Goldzähne, künstliches Hüftgelenk) ist die Sacheigenschaft umstritten. Illegal hergestellte oder erworbene Drogen können auch als taugliches Tatobjekt dienen.
Die Sache muss beweglich sein, was bedeutet, dass sie tatsächlich von einem zum anderen Ort fortgeschafft werden kann, wie beim Diebstahl eines Fahrrads. Hauswände oder Mauern können daher nicht als Tatobjekt eines Diebstahls betrachtet werden. Es genügt jedoch, dass der Gegenstand erst durch die Tat transportfähig gemacht wird. Das kann beispielsweise ein fest angebrachter Zaun sein, der durch den Diebstahl abmontiert wird und so fortgetragen werden kann.
Schließlich muss die Sache auch fremd sein, was bedeutet, dass sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Der Täter ist nicht Alleineigentümer, wenn er weder Eigentümer noch Besitzer der Sache ist. Eigentümer ist er, wenn er die rechtliche Sachherrschaft hat und folglich das umfassende Recht, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren (§ 903 BGB).
Besitzer ist er hingegen, wenn er die tatsächliche Gewalt über die Sache hat. Die Sache darf auch nicht herrenlos sein, was bedeutet, dass sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dazu zählen unter anderem wilde (in Freiheit lebende) Tiere, freie Luft oder fließendes Wasser. Nach herrschender Meinung gelten jedoch auch Leichen und Leichenteile als herrenlos. Verlorene und vergessene Sachen sind hingegen nicht herrenlos, da sie trotz dieser Umstände im Eigentum eines anderen stehen.
Was bedeutet Wegnahme?
Der Täter muss die fremde bewegliche Sache dem Opfer weggenommen haben. Unter Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Der Täter muss also allein und gegen bzw. ohne den Willen des Opfers die tatsächliche Herrschaft an der Sache begründet haben. Er muss die Sache also „in Besitz“ nehmen. Eine Wegnahme entfällt insbesondere bei einem Einverständnis des Gewahrsamsinhabers, welcher in der Regel der Eigentümer der Sache ist.
Erfolgt jedoch im Zuge der Wegnahme Gewalt oder Drohung, so kommt im Hinblick auf dessen Zeitpunkt ein Raub nach § 249 StGB oder ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB in Betracht.
Handelt es sich bei dem Tatobjekt um eine geringwertige Sache (Wert unter 50 Euro), so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) aufgrund besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält (vgl. § 248a StGB).
Welche Strafe droht mir bei einem Diebstahl?
Bei einem einfachen Diebstahl handelt es sich um ein sog. Vergehen. Dass heißt, der Diebstahl i.S.v. § 242 StGB hat ein Mindestmaß an Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder eine Geldstrafe. Das Höchstmaß der Strafe beläuft sich beim Diebstahl auf fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Weiter ist auch der Versuch des Diebstahls strafbar. Bereits die Androhung einer möglichen Freiheitsstrafe beim Diebstahl sollte Grund genug sein sich einen Verteidiger zu nehmen, der mit allen Ihm zur Verfügung stehenden Mittel ihre Interessen vertritt um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen
Was ist ein „besonders schwerer Fall des Diebstahls“ gem. § 243 StGB und wie wird dieser bestraft?
Beim besonders schweren Fall des Diebstahls gem. § 243 StGB handelt es sich um sog. Regelbeispiele. Sind diese erfüllt kommt es zu einer Verschärfung der Strafzumessung.
Ein Regelbeispiel und damit ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Täter für den Diebstahl in eine Wohnung einbricht oder gewerbsmäßig stiehlt. Der Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er sich durch eine fortgesetzte Begehung einen finanziellen Gewinn verschafft.
Ein besonders schwerer Fall liegt auch vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die mit einer besonderen Schutzvorrichtung gesichert ist – wie beispielsweise ein verschlossenes Fahrrad mittels Fahrradschloss oder einen Gegenstand, der in einem Safe aufbewahrt wird.
In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Wenn der Verkehrswert der gestohlenen Sache unter 50 EUR liegt, handelt es sich gemäß § 243 Abs. 2 StGB nicht um einen besonders schweren Fall. Auch wenn die Sache keinen messbaren Verkehrswert hat, wie beispielsweise Gerichtsakten, kann kein Fall der Geringwertigkeit vorliegen. Es ist jedoch zu beachten, dass sowohl objektive als auch subjektive Faktoren bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssen.
Hilfe vom Anwalt beim Vorwurf von Diebstahl
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Ich verteidige Sie sowohl im Ruhrgebiet als auch bundesweit. Selbstverständlich übernehme ich auch Pflichtverteidigungen.
Nikias Roth - Ihr Anwalt für Strafrecht
Ich bin Nikias Roth und Ihr Strafverteidiger aus Mülheim an der Ruhr. Als Anwalt für Strafrecht trete ich nicht nur im Ruhrgebiet auf, sondern vertrete bundesweit Mandanten bei sämtlichen Vorwürfen.
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