Lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Sie finden. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung - telefonisch, per WhatsApp oder über unser Kontaktformular.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste im Überblick
- Die rechtliche Ausgangslage bei Probezeitkündigungen
- Wann ist eine Probezeitkündigung unwirksam?
- Was Sie nach einer Probezeitkündigung beachten sollten
- Warum Sie auf professionelle Unterstützung setzen sollten
- Ihr Weg zu einer rechtssicheren Lösung
- Häufig gestellte Fragen
Das Wichtigste im Überblick
- Eine Kündigung in der Probezeit ist auch ohne Angabe von Gründen möglich - dennoch gibt es wichtige rechtliche Aspekte und Schutzvorschriften, die Sie kennen sollten
- Auch während der Probezeit können bestimmte Kündigungen unwirksam sein, etwa bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Maßregelungsverbot oder bei besonderen Schutzrechten
- Schnelles Handeln ist wichtig: Die Fristen für rechtliche Schritte sind kurz, eine professionelle Beratung sollte zeitnah erfolgen
Die rechtliche Ausgangslage bei Probezeitkündigungen
Die rechtlichen Grundlagen der Probezeit und der damit verbundenen Kündigungsmöglichkeiten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese Regelung wird durch § 1 KSchG ergänzt, wonach der allgemeine Kündigungsschutz erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten greift. Der Gesetzgeber hat damit bewusst eine Phase geschaffen, in der beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit geringerem rechtlichen Aufwand beenden können. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, wonach während der Probezeit grundsätzlich keine Begründung für die Kündigung erforderlich ist.
Dennoch unterliegt auch die Probezeitkündigung wichtigen rechtlichen Schranken, die sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben. So müssen gemäß § 623 BGB die formalen Anforderungen an die Schriftform eingehalten werden. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) findet vollumfänglich Anwendung - eine Kündigung, die gegen § 1 AGG verstößt, indem sie etwa aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgt, ist unwirksam. Besondere Bedeutung kommt zudem dem Sonderkündigungsschutz zu: Nach § 17 MuSchG genießen werdende Mütter besonderen Kündigungsschutz, ebenso sind schwerbehinderte Menschen nicht gänzlich ohne Schutz wie auch Mitglieder des Betriebsrats nach § 15 KSchG. Diese Schutzvorschriften gelten auch während der Probezeit. Ein Verstoß gegen diese Normen führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung, selbst wenn sie innerhalb der Probezeit ausgesprochen wurde. Zudem muss ein bestehender Betriebsrat oder Personalrat ordnungsgemäß angehört worden sein.
Schnelle Hilfe benötigt? Kontaktieren Sie uns noch heute für eine erste Einschätzung Ihres Falls. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.
Wann ist eine Probezeitkündigung unwirksam?
Auch während der Probezeit kann eine Kündigung aus verschiedenen Gründen unwirksam sein:
- Formfehler: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom richtigen Vertreter des Arbeitgebers unterschrieben sein. Ein Betriebsrat muss angehört werden.
- Diskriminierung: Verstößt die Kündigung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), ist sie unwirksam. Dies kann der Fall sein, wenn die Kündigung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion, einer Behinderung oder des Alters erfolgt.
- Besondere Schutzrechte: Auch in der Probezeit genießen bestimmte Personengruppen besonderen Kündigungsschutz, etwa Schwangere oder schwerbehinderte Menschen.
Was Sie nach einer Probezeitkündigung beachten sollten
Dokumentation und erste Schritte
- Dokumentieren Sie genau, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben
- Melden Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
- Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen und Kommunikation mit dem Arbeitgeber sorgfältig auf
- Vermeiden Sie übereilte Reaktionen oder konfrontative Kommunikation mit dem Arbeitgeber
Unsicher über Ihre nächsten Schritte? Unsere Fachanwälte beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch über Ihre individuellen Handlungsoptionen.
Mögliche rechtliche Schritte
Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung haben, ist schnelles Handeln geboten. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Als erfahrene Arbeitsrechtskanzlei prüfen wir für Sie:
- Die formale Wirksamkeit der Kündigung
- Mögliche Verstöße gegen das AGG oder andere Schutzvorschriften
- Chancen für eine außergerichtliche Einigung
- Optionen für einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung
Warum Sie auf professionelle Unterstützung setzen sollten
Eine Probezeitkündigung wirft viele rechtliche und praktische Fragen auf. Mit unserer Fachanwältin für Arbeitsrecht Johanna Kröber verfügen wir über:
- Langjährige Erfahrung im Umgang mit Probezeitkündigungen
- Tiefgehendes Verständnis der aktuellen Rechtsprechung
- Expertise in der Verhandlung von Aufhebungsverträgen und Abfindungen
- Ein bundesweites Netzwerk im Arbeitsrecht
Unser Ansatz für Ihre erfolgreiche Vertretung
Wir wissen, dass jeder Fall individuell ist und eine maßgeschneiderte Strategie erfordert. Dabei setzen wir auf:
- Schnelle Reaktion: Aufgrund der kurzen Fristen im Arbeitsrecht garantieren wir zeitnahe Erstberatungstermine
- Transparente Kommunikation: Sie erhalten von uns eine klare Einschätzung der Erfolgsaussichten und Kostenrisiken
- Pragmatische Lösungen: Wenn sinnvoll, streben wir auch außergerichtliche Einigungen an
Nutzen Sie unsere unverbindliche Ersteinschätzung und erfahren Sie, welche Optionen Sie haben. Kontaktieren Sie uns über WhatsApp oder unser Online-Formular - wir melden uns umgehend bei Ihnen.
Ihr Weg zu einer rechtssicheren Lösung
Eine Kündigung während der Probezeit stellt Sie vor große persönliche und berufliche Herausforderungen, die ein schnelles, aber wohlüberlegtes Handeln erfordern. Als spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen wir über die notwendige Expertise, um Ihre individuelle Situation rechtlich fundiert zu prüfen, eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln und Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wirkungsvoll zu vertreten. Ob es um die Prüfung der Kündigungswirksamkeit, die Verhandlung einer Abfindung oder die Entwicklung einer zukunftsorientierten Lösung geht - wir stehen Ihnen als erfahrener Partner zur Seite und setzen uns mit vollem Engagement für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein.
Häufig gestellte Fragen
Muss der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung angeben?
Nein, während der Probezeit muss der Arbeitgeber die Kündigung nicht begründen. Dennoch darf die Kündigung nicht diskriminierend oder aus anderen Gründen rechtswidrig sein.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber insolvent ist?
Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen. Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können auch andere Fristen vereinbart sein.
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Probezeitkündigung?
Ja, auch nach einer Probezeitkündigung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Wichtig ist die rechtzeitige Arbeitslosmeldung.
Was muss ich bei der Übergabe beachten?
Dokumentieren Sie die Übergabe von Arbeitsmitteln und -unterlagen sorgfältig. Lassen Sie sich vom Arbeitgeber den Erhalt bestätigen.
Kann ich ein Arbeitszeugnis verlangen?
Ja, Sie haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das Ihre Tätigkeiten beschreibt und eine Leistungs- sowie Verhaltensbeurteilung enthält.
Was gilt bei Krankheit während der Probezeit?
Eine Kündigung während einer Krankheit ist in der Probezeit grundsätzlich möglich. Erfolgt die Kündigung aber nachweislich wegen der Krankheit selbst, könnte dies einen Verstoß gegen das AGG darstellen, insbesondere bei chronischen Erkrankungen oder Behinderungen.
Wie lange dauert die Probezeit maximal?
Die gesetzliche Höchstdauer der Probezeit beträgt nach § 622 BGB sechs Monate. Eine längere Probezeit kann nicht wirksam vereinbart werden.
Gilt die Probezeit automatisch?
Nein, eine Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden, entweder im Arbeitsvertrag oder per Tarifvertrag. Ohne eine solche Vereinbarung gilt das reguläre Kündigungsrecht ab dem ersten Arbeitstag.
Kann ich während der Probezeit selbst kündigen?
Ja, das Kündigungsrecht in der Probezeit gilt für beide Seiten gleichermaßen. Auch Sie als Arbeitnehmer können mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, sofern vertraglich keine längere Frist vereinbart wurde.
Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit haben Sie Anspruch auf anteiligen Urlaub. Nicht genommener Urlaub muss vom Arbeitgeber abgegolten werden. Die genaue Berechnung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Weiterführende Links
- Kündigungsschutzklage: Ablauf, Fristen und Ihre Rechte – Was Sie jetzt wissen müssen
- Abmahnung anfechten: Ihr Recht durchsetzen mit Expertenunterstützung
- Darf man während / wegen Krankheit gekündigt werden? Ihre Rechte & Optionen
- Kündigung leitender Angestellter: Höhe der Abfindung
- Ungleichbehandlung von Mitarbeitern – Ihre Rechte und unsere Unterstützung