Im Arbeitsrecht regeln Klauseln zu Fortbildungskosten, wer die Kosten einer beruflichen Fortbildung übernimmt. Oft ist in solchen Klauseln geregelt, dass die Arbeitgeber diese Kosten tragen, der Arbeitnehmer diese aber jedenfalls prozentual zurückzahlen muss, wenn er kurz nach dem Abschluss der Fortbildung das Unternehmen verlässt.
An die Wirksamkeit solcher Rückzahlungsvereinbarungen sind insbesondere aufgrund der jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts strenge Voraussetzungen geknüpft, vgl. BAG, Urteil vom 1. März 2022, Az: 9 AZR 260/21; Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 26. März 2021, Az: 8 Sa 412/20.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass Klauseln zu Fortbildungskosten grundsätzlich wirksam sind, solange sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen belasten. In der Klausel muss allerdings nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden.
So benachteiligt eine Verpflichtung zur Kostenübernahme bei vorzeitigem Ausscheiden Arbeitnehmer unangemessen, wenn diese es nicht in der Hand haben, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, wie beispielsweise bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers. Gleiches gilt, wenn es Arbeitnehmern krankheitsbedingt unverschuldet und auf Dauer nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Wenn eine Klausel diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist sie unwirksam und hat keine Bindungswirkung. Sodann trifft den Arbeitnehmer keinerlei Rückzahlungspflicht!
Es ist daher wichtig, Klauseln zu Fortbildungskosten sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie wirksam sind und den Arbeitnehmer nicht unangemessen belasten. Eine rechtliche Beratung kann hier hilfreich sein. Wir helfen Ihnen hierbei gerne und setzen Ihre Rechte durch!